Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten K. bemerkt der Senat ergänzend:
1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.
2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 AufenthG angeordneten Versuchsstrafbarkeit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs der jeweiligen "Haupttaten" bedurfte (st. Rspr., vgl. etwa , NStZ 1999, 409).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAE-07869