Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts im Strafverfahren wegen Brandstiftung: Rechtlicher Hinweis auf eine Verurteilung wegen Alleintäterschaft anstatt Mittäterschaft
Gesetze: § 265 Abs 1 StPO, § 25 StGB, § 306 StGB
Instanzenzug: LG Arnsberg Az: II-6 KLs 242 Js 414/09 - 19/09
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt.
21. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage vom legte dem Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten S. ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt zu haben. Am letzten Tag der Hauptverhandlung wurden beide Angeklagte darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 306 StGB und der Angeklagte R. , dass eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach § 306 StGB in Betracht kommt. Anschließend verurteilte die Jugendkammer den Angeklagten R. wegen in Alleintäterschaft begangener Brandstiftung, während sie den Mitangeklagten S. insoweit freisprach.
3Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (vgl. , BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5; Beschluss vom – 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom – 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Beschluss vom – 2 StR 438/00, StV 2002, 236; Beschluss vom – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105). Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft.
4Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
52. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
AO-StB 2013 S. 28 Nr. 1
WAAAE-07866