Ist Art. 211 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er der Einführung einer zusätzlichen Voraussetzung (wie die der Erlangung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Zahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums gemäß den Voraussetzungen des Erlasses des Wirtschafts- und Finanzministers) entgegensteht, die neben die Voraussetzung bezüglich der Angaben in der Umsatzsteuererklärung tritt, die die steuerpflichtigen Personen erfüllen müssen, die berechtigt sind, die für die Einfuhr geschuldete Umsatzsteuer nicht an die Zollbehörde zu zahlen?
Sind die Art. 26 Abs. 2, Art. 28, 30 und 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen, dass sie wiederholten gesetzgeberischen Maßnahmen wie die in Nr. 1 und Nr. 2 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 22 vom bzw. in Nr. 69 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 106 vom vorgesehenen entgegenstehen, mit denen Art. 157 Abs. 4 des Cod fiscal dahin geändert wurde, dass es nur einigen Mehrwertsteuerzahlern (die nach dem eine Einfuhr getätigt haben oder so angesehen werden, als hätten sie nach diesem Datum eine Einfuhr getätigt, und eine Bescheinigung über eine Aussetzung der Zahlung erlangt haben) unter denjenigen, die sich in derselben Situation befinden (Besitz vorübergehend eingeführter Waren im Heranführungszeitraum), gestattet ist, die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu entrichten?
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