BFH - VII R 3/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: ZK Art 236 Abs 1
Rechtsfrage
Erlass von Einfuhrabgaben, die vom
Hauptverpflichteten angefordert worden sind, weil die zum externen
gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldeten (aber nicht transportierten)
Waren nicht der Bestimmungsstelle unverändert gestellt und damit der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien.
Ist die Zollschuld bereits zuvor
während der vorübergehenden Verwahrung der Waren in einem Verwahrungslager
durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden, weil der in der
Genehmigung aufgeführte Lagerinhaber dieses nicht führte und keine
Verfügungsgewalt über die gelagerten Waren hatte?
Endet die vorübergehende Verwahrung im
Verwahrungslager mit der physischen Übergabe der Ware oder mit der Anmeldung
zum Versandverfahren?
Stellt das Abhandenkommen im
Verwahrungslager ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar?
Verstößt die Ablehnung der Erstattung
gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn feststeht, dass die
Waren an den Empfänger gelangt sind und dieser die Einfuhrabgaben auch bezahlt
hat?
Das Verfahren ist durch
ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH
(dortiges Az.:
) vorgelegt
worden.
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