Aussetzung der Vollziehung: Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist eine Ermessensentscheidung, wobei das Ermessen sowohl
für die Frage, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen), als auch für die Höhe des Verzögerungsgeldes
(Auswahlermessen) eröffnet ist. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar.
2. Die Begründung der Ermessensentscheidung muss erkennen lassen, dass die Finanzbehörde den Ermessensspielraum erkannt hat
und von welchen Gesichtspunkten sie bei der Ermessensentscheidung ausgegangen ist. Es müssen die angestellten Erwägungen,
die Abwägungen, das Für und Wider aus der Entscheidung erkennbar sein.
3. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass trotz schuldhafter Säumnis die Finanzbehörde gleichwohl zu dem Ergebnis gelangen
kann, von der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes abzusehen.
4. Eine Begründung des Auswahlermessens zur Rechtfertigung der Höhe des festgesetzten Verzögerungsgeldes ist nur dann entbehrlich,
wenn lediglich der gesetzliche Mindestbetrag von 2.500 EUR festgesetzt wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 211 Nr. 7 AO-StB 2013 S. 282 Nr. 9 BBK-KN Nr. -1 (Ermessensfehler beim Verzögerungsgeld) DStRE 2012 S. 901 Nr. 14 EFG 2012 S. 1225 Nr. 13 KÖSDI 2012 S. 18092 Nr. 10 StBW 2012 S. 391 Nr. 9 Ubg 2012 S. 584 Nr. 8 KAAAE-07724
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