Bei genehmigungsfreien Bauvorhaben Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einreichung der Bauunterlagen für die Inanspruchnahme
der AfA nach § 7 Abs. 5 EStG
Leitsatz
1. Soweit es in § 7 Abs. 5 EStG für die zeitliche Anwendung der einzelnen dort aufgeführten Absetzungen auf den Zeitpunkt
der Stellung des Bauantrags ankommt, ist in Fällen baugenehmigungsfreier Vorhaben auf den Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen
abzustellen.
2. Hat der Kläger also ein bebautes Objekt im Jahr 2005 erworben, beginnt er noch im Jahr 2005 mit dem Abbruch und errichtet
er im Jahr 2006 eine neue, zur Vermietung bestimmte Immobilie, so steht ihm hierfür die degressive Absetzung für Abnutzung
nach § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. c EStG nicht zu, wenn er die Bauvorlagen im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach §
63 der Bauordnung Berlin erst im Jahr 2006 bei der zuständigen Behörde einreicht.
3. Lediglich dann, wenn keine Bauunterlagen einzureichen sind, tritt nach Auffassung des BMF an die Stelle des Bauantrags
der Beginn der Hertsellung.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 37 DStRE 2012 S. 1301 Nr. 21 EFG 2012 S. 1242 Nr. 13 StBW 2012 S. 388 Nr. 9 Ubg 2012 S. 761 Nr. 11 AAAAE-07723
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