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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 1935/10 EFG 2012 S. 1290 Nr. 13

Gesetze: ErbStG § 21 Abs. 1 S. 1ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG § 10 Abs. 8ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1aBewG § 121 DBA FRA Art. 19 Abs. 2 S. 2 EG Art. 56 EG Art. 58 AEUVArt. 63 AEUVArt. 65 GGArt. 14 GG Art. 3

Keine Anwendung des DBA-Frankreich hinsichtlich der Erbschaftsteuer auf vor dem eingetretene Erbfälle

kein Abzug und keine Anrechnung von französischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen vor diesem Stichtag

Leitsatz

1. Das DBA-Frankreich ist hinsichtlich der Erbschaftsteuer nur auf Erbfälle anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am eingetreten sind.

2. Haben der Erblasser und die Erbin ihren Wohnsitz in Deutschland, ist die in Frankreich erhobene Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen in Frankreich, das nach der Definition des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i. V. m. § 121 BewG nicht zum Auslandsvermögen gehört, nicht auf die deutsche Erbschaftssteuer anzurechnen.

3. Die von dem Erben zu zahlende französische Erbschaftsteuer ist nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht von der deutschen Erbschaftsteuer abzuziehen.

3. Die Besteuerung des Erwerbs von Auslandsvermögen nach § 21 ErbStG, für den auch ausländische Erbschaftsteuer gezahlt wird, verstößt weder gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot und die Eigentumsgarantie nach europäischem Recht.

4. Führt die Doppelbesteuerung zu einem Härtefall, ist dies durch nationale Billigkeitsregelungen auszugleichen.

5. Aus Art. 6 des EU-Vertrages folgt kein generelles Übermaßverbot, das eine Gesamtsteuerbelastung der Besteuerung durch zwei Mitgliedstaaten in Höhe von mehr als 50 % vebietet. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer verschließt sich schon wesensgemäß der Anwendung eines Halbteilungsgrundsatzes.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1290 Nr. 13
ErbStB 2012 S. 170 Nr. 6
IWB-Kurznachricht Nr. 17/2012 S. 618
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2010 S. 1880
PAAAE-07718

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