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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9121/08 EFG 2012 S. 1227 Nr. 13

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 4, AO § 42, HGB § 255 Abs. 2

Werbungskostenabzug eines geschlossenen Immobilienfonds

Missbräuchliche Absonderung von Anschaffungsnebenkosten in gesonderten Verträgen

Abzugsfähigkeit von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

Leitsatz

1. Die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleisteten Aufwendungen sind als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten zu behandeln, wenn sich die Anlieger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Daran ändert sich nichts, wenn sich die Anleger zu einer GbR zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören.

2. Sind die einer GbR beigetretenen Gesellschafter demnach nicht als Bauherren, sondern als Erwerber eines bebauten Grundstücks zu beurteilen, so steht § 42 AO dem Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten entgegen, die zwar in gesonderten Verträgen als Gebühren für einzelne Dienstleistungen (hier: Erteilung der Mietgarantie, Eigenkapital-Vermittlung, Vermittlung Zwischenfinanzierung, Bürgschaft Zwischenfinanzierung) vereinbart werden, die aber aufgrund der modellimmanenten Verknüpfung aller Verträge regelmäßig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an der bezugsfertigen Immobilie stehen.

3. Bei einem geschlossenen Immobilienfonds gehören auch die Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals, unabhängig davon, ob sie an den Initiator des Projekts oder an Dritte gezahlt werden, nicht zu den als Werbungskosten abziehbaren Ausgaben.

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1227 Nr. 13
VAAAE-07716

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