Verjährung des auf § 128 HGB gestützten Haftungsanspruchs des FA gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter einer Vor-GmbH
Leitsatz
1. Der Ausschluss des Erlasses eines Haftungsbescheids nach § 191 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AO erfasst anders als im Anwendungsbereich
von § 191 Abs. 3 AO auch Fälle der Haftung aufgrund privatrechtlicher Haftungstatbestände und gilt sowohl für Fälle der Festsetzungs-
als auch der Zahlungsverjährung.
2. Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister
die Geschäfte aufgenommen hat, und werden die Geschäfte dieser Vor-GmbH anschließend trotzdem fortgeführt, haben die Gründer
für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen
Grundsätzen einzustehen (hier: Haftung analog § 128 HBG).
3. Der Ablauf der Zahlungsverjährung betreffend Steuerforderungen gegenüber einer ehemaligen Vor-GmbH wird nicht durch die
Geltendmachung von Haftungsansprüchen des FA gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern der Vor-GmbH unterbrochen.
4. Die Haftungsansprüche des Fiskus nach § 128 HGB aufgrund der Auflösung einer als GbR zu behandelnden Vor-GmbH verjähren
analog § 159 Abs. 1 HGB in der vor dem gültigen Fassung in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft. § 159
HGB a. F. stellt im Verhältnis zu den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB für die Gesellschafterhaftung die einschlägige
speziellere Norm dar, so dass sich der ehemalige Gesellschafter der Vor-GmbH nicht darauf berufen kann, dass der gegen ihn
gerichtete Haftungsanspruch gemäß §§ 195, 214 BGB bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährung nicht mehr habe geltend
gemacht werden können.
5. Ob die Verjährung von Steuerforderungen gegenüber einer Vor-GmbH gemäß § 191 Abs. 4 AO i.V.m. § 128 und § 159 Abs. 4 HGB
in der vor dem gültigen Fassung wirksam unterbrochen wurde, richtet sich nicht nach Zivilrecht, sondern nach den
Bestimmungen über die Unterbrechung der steuerrechtlichen Verjährung (hier: § 231 AO).
6. Unterbrechungshandlungen i. S. d. § 159 Abs. 4 HGB in der vor dem gültigen Fassung i. V. m. § 231 AO gegenüber
einem bestimmten Haftungsschuldner wirken mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht gegenüber einem anderen
Haftungsschuldner.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 12 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1221 Nr. 19 EFG 2012 S. 1228 Nr. 13 StBW 2012 S. 393 Nr. 9 Ubg 2012 S. 772 Nr. 11 LAAAE-07715
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