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Beteiligungen und Kapitalanlagen als Betriebsvermögen von Freiberuflern
„Geldgeschäfte” können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden
Bei Freiberuflern unterliegen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn. Damit ist vorgegeben, dass für die Gewinnermittlung die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen maßgebend ist; nur die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben können die Höhe des Gewinns beeinflussen.
I. Problemstellung
Beim Betriebsvermögen ist zu differenzieren zwischen Wirtschaftsgütern des notwendigen und des gewillkürten Betriebsvermögens. Notwendiges Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind; zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. [i]Vgl. R 4.2 Abs. 3 EStR 2010; BFH-Urteil vom 11. 10. 1979 - IV R 125/76 NWB MAAAA-91508
Gegenpart zum „Betriebsvermögen” ist der gesetzlich nicht geregelte Begriff „Privatvermögen”. Dieser umfasst alle Wirtschaftsgüter, die kein Betriebsvermögen sind (vgl. Schmidt-Heinicke, EStG, 30. Aufl. § 4 Rz. 102). Zum notw...