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Risiken bei Kontotreuhand
Wenn ein Bankkonto im eigenen Namen eröffnet und uneigennützig einem Insolvenzschuldner zur Verfügung gestellt wird, damit dieser am Zahlungsverkehr teilnehmen kann, so kann dies u. U. als Vollstreckungsvereitelung gewertet werden. Dies bedeutet haftungsrechtlich, dass der Kontoinhaber als fremdnütziger Treuhänder vom Insolvenzverwalter gemäß § 82 InsO auf Schadensersatz in Haftung genommen werden kann (vgl. OLG Celle, Beschluss vom - 13 W 98/11, ZinsO 2012 S. 222). Dies gilt nach Ansicht des OLG Celle auch dann, wenn das Konto mittlerweile aufgelöst und das vorhandene Guthaben zugunsten des Schuldners ausgekehrt worden ist.
Kontoinhaber (in der Praxis häufig Angehörige) sollten neben der oben genannten Haftungsgefahr wissen, dass unter Umständen auch strafrechtlich...