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Schweiz; | Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse an Aktionäre/Gesellschafter oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Guthaben der Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Personen vergütet werden. Solche geldwerten Leistungen unterliegen gem. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VStG (Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer v. ) und Art. 20 Abs. 1 VStV (Vollziehungsverordnung v. ) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind auf Formular 102 spontan anzumelden (Tax Facts 1/2003).