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BGH 17.04.2012 X ZR 76/11, NWB 17/2012 S. 1415

Reiserecht | Schadensersatz bei um zehn Stunden vorverlegtem Rückflug

Wer eine Pauschalreise bucht, ist vertraglich i. d. R. verpflichtet, sich den angekündigten Rückflugtermin im Urlaubsland bestätigen zu lassen. In seinen AGB behält sich der Reiseveranstalter oft, so auch im Streitfall, die kurzfristige Änderung der Flugzeiten vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird. Im Fall der Klägerin wurde die Rückreise am Vortag der Rückreise auf 5.15 Uhr des nächsten Tages und damit um ca. zehn Stunden vorverlegt; die Reisenden sollten um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden. Die Klägerin bemühte sich deshalb um einen anderen Rückflug, den sie um 14 Uhr antrat und selbst bezahlte. Die Vorverlegung des Fluges um mehr als zehn Stunden kann einen ersatzfähigen Reisemangel (§ 651c BGB) begründen, so der BGH. Dies berechtigt den Reisenden grds., die...