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Track 04 | Kinderfreibeträge: Bei der Übertragung sind ab 2012 neue Regeln zu beachten
Die Möglichkeiten nicht zusammen veranlagter Eltern, den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil zu übertragen, sind mit dem StVerfG 2011 geändert worden. Die OFD Frankfurt/M. hat die neuen Bestimmungen in einer Verfügung zusammengestellt. Zusätzlich informieren wir Sie über ein aktuelles BFH-Urteil, wonach die alte Regelung beim Betreuungsfreibetrag bis 2011 verfassungsgemäß ist.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder geändert worden – erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat dies zum Anlass genommen, die neuen Regeln in einer Verfügung vorzustellen.
Bei einem nicht zusammen veranlagten Elternpaar gilt: Kommt nur ein Elternteil der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, nicht jedoch der andere Elternteil, dann kann der Kinderfreibetrag auf Antrag übertragen werden. Neu ist ab 2012: Eine Übertragung ist auch dann möglich, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig ist.
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