Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 29 | Grenzgänger: Anspruch auf Differenzkindergeld bei Erwerbstätigkeit im EU-Ausland

Darf ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und eine Beschäftigung in einem ausländischen EU-Mitgliedstaat aufnimmt, insgesamt keine geringeren Familienleistungen erhalten, als vor seiner Tätigkeit als Grenzgänger? Diese Frage hat der BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Falls der EuGH sie bejaht, käme die Leistung von Differenzkindergeld in Betracht.

Bei Grenzgängern stellen sich immer wieder zwei Fragen: Zum einen: Wer muss Kindergeld zahlen? Der Wohnsitzstaat oder der Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird? Und zum anderen: Wie sieht es aus, wenn das im Ausland erhaltene Kindergeld geringer ist als das in Deutschland gezahlte? Haben die Eltern dann Anspruch auf die Differenz? Auf das sogenannte Differenzkindergeld?

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Ehepaar wohnt mit seinen Töchtern in Deutschland. Beide Ehegatten sind in der Schweiz als Angestellte tätig. In Deutschland kassieren die Eltern für ihre Töchter Kindergeld. Als die Familienkasse erfährt, dass die Eltern vom Kanton Thurgau zusätzlich eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage erhalten, fordert...