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Track 28 | Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten
Der BFH hat aktuell dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser Vorwürfe angefallenen Strafverteidigungskosten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Bundesfinanzhof hat aktuell beim Europäischen Gerichtshof angefragt: Wie sieht es aus, wenn dem Inhaber eines Unternehmens und seinen Mitarbeitern vorgeworfen wird, dass sie zur Erlangung von Aufträgen Bestechungsgelder gezahlt oder andere Vorteile gewährt haben? Kann in diesem Fall die von den Strafverteidigern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden?
Für den Vorsteuerabzug spricht: Die möglicherweise strafbaren Handlungen dienten dazu, die steuerpflichtige Umsatztätigkeit des Unternehmens zu fördern. Dagegen könnte angeführt werden: Von den Leistungen der Strafverteidiger profitieren unmittelbar nur die Beschuldigten persönlich. Das Interesse des Unternehmens an der Straffreiheit seines Inhabers und seiner Mitarbeiter könnte daher als nur mittelbarer Zusammenhang anzuse...