BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 55/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AGH Hessen, 1 AGH 2/11 vom

Gründe

I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Dessen hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NJW 2009, 3642; Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs () - ein Widerspruchsverfahren war vorliegend im Hinblick auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit Ziffer 10.4. der Anlage zu § 16a HessAGVwGO entbehrlich - bestand eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des Klägers (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO).

aa) Gegen ihn waren am vom Amtsgericht F. drei Haftbefehle erlassen und in das dortige Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. In einem dieser Zwangsvollstreckungsverfahren hatte der Kläger außerdem am die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die ebenfalls im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. vermerkt worden war. Die genannten Eintragungen - und damit die mit ihnen verbundene Vermutungswirkung - bestanden bei Erlass des Widerspruchsbescheids fort.

bb) Umstände, die geeignet wären, die für seinen Vermögensverfall sprechende gesetzliche Vermutung zu widerlegen, hat der Kläger weder dargetan noch nachgewiesen. Der Kläger verfügte unstreitig nicht über liquide Mittel, um die in der Vollstreckung befindlichen Forderungen - neben den bereits erwähnten Verfahren betrieben weitere Gläubiger die Zwangsvollstreckung - zu tilgen. Er hat auch nicht geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Widerrufs mit sämtlichen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben und diese vereinbarungsgemäß zu bedienen. Vielmehr hat er sich nur darauf berufen, dass einige Gläubiger zwischenzeitlich zum Abschluss eines Moratoriums mit Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen bereit seien.

Der Kläger sieht einen Vermögensverfall jedoch schon im Hinblick darauf ausgeräumt, dass er im Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs mit einem für ihn günstigen Ausgang des damals beim Bundesgerichtshofs anhängigen und im Zusammenhang mit den eingetragenen Vollstreckungsmaßnahmen stehenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ( ZR ) und damit mit einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnissen habe rechnen können. Dass sich diese Hoffnung später zerschlagen habe, sei unschädlich, weil die Rechtsmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs allein nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens zu beurteilen sei. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass nach neuer Rechtslage Entwicklungen, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eingetreten sind, im Anfechtungsprozess generell unberücksichtigt bleiben (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.). Dies ändert aber nichts daran, dass bei Erlass des Widerrufsbescheids allenfalls die ungesicherte Erwartung bestand, die wirtschaftliche Situation des Klägers könne sich verbessern. Dies genügt nicht, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften. Auch der Hinweis des Klägers, er sei schuldlos in eine angespannte wirtschaftliche Lage geraten, vermag diese Vermutungswirkung nicht zu widerlegen. Da § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO allein dem Schutz des rechtsuchenden Publikums dient, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch dann zu widerrufen, wenn der Anwalt seine belastende Vermögenslage nicht verschuldet hat (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 27/00, [...] Rn. 4 m.w.N.).

cc) Soweit der Kläger weiter beanstandet, der Anwaltsgerichtshof habe ihm nicht die Möglichkeit eröffnet, durch die Fortführung seiner anwaltlichen Tätigkeit Schuldenfreiheit zu erlangen, ist dieser Einwand schon im Hinblick darauf unbeachtlich, dass nach neuer Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO). Im Übrigen war auch nach bisherigem Verfahrensrecht lediglich eine zweifelsfrei nachgewiesene nachträgliche Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, nicht aber dem Rechtsanwalt Gelegenheit zu geben, seine finanzielle Situation unter Beibehaltung seiner Zulassung zur Anwaltschaft zu bereinigen. Eine solche Vorgehensweise ließe sich mit dem oben beschriebenen Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht vereinbaren.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; zuletzt Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 12/11, [...] Rn. 3). Denn die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls des beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kläger meint, eine Gefährdungslage liege nicht vor, weil es bislang zu keinen Beanstandungen gekommen sei, er keine Bar- oder Scheckzahlungen entgegennehme und den Zahlungsverkehr nicht über ein Kanzlei-Anderkonto, sondern über besondere Mandanten-Anderkonten abwickle. Diese Umstände schließen aber - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat - eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Mandanten nicht aus. Der Kläger ist als Einzelanwalt tätig und kann daher - anders als ein bei einer Sozietät angestellter Anwalt, der sich besonderen arbeitsrechtlichen Einschränkungen und einer Überwachung durch einen (zuverlässigen) Arbeitgeber unterworfen hat - nicht auf die Einhaltung der selbst auferlegten Beschränkungen überwacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 55/09, [...] Rn. 12 m.w.N.).

c) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Widerruf der Zulassung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschluss vom - AnwZ (B) 55/09, aaO Rn. 13 m.w.N.). Mildere, gleichermaßen wirksame Maßnahmen kommen nicht in Betracht.

2. Dem Anwaltsgerichtshof sind auch keine durchgreifenden Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen.

a) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) von ihm vorgebrachte Tatsachen übergangen, verkennt er, dass kein Gehörsverstoß vorliegt, wenn ein Gericht - wie hier - Sachvortrag unberücksichtigt lässt, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf diesen nicht ankommt (vgl. , [...] Rn. 4 m.w.N.).

b) Die vom Kläger als unrichtig gerügte Zurückweisung seines gegen ein Mitglied des Anwaltsgerichtshofs gerichteten Ablehnungsgesuchs stellt keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, da eine solche Entscheidung nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 46/11, [...] Rn. 7 m.w.N.).

3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 4/11, [...] Rn. 12; vom - AnwZ (Brfg) 5/11, [...] Rn. 9 m.w.N.). Die Auffassung des Klägers, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene "These der regelmäßigen Gemeinwohlgefährlichkeit beim Vermögensverfall des Anwalts" sei verfassungsrechtlich bedenklich (Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), ist bereits im gegenteiligen Sinne geklärt (Senatsbeschluss vom - AnwZ (Brfg) 12/11, aaO Rn. 6 m.w.N.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Fundstelle(n):
VAAAE-07499