Anlage 2: Verwertungsverfahren [1]
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R | 1 | Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der
Energieerzeugung [2] | |
R | 2 | Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln | |
R | 3 | Recycling und Rückgewinnung
organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich
der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
[3] | |
R | 4 | Recycling und Rückgewinnung von Metallen und
Metallverbindungen | |
R | 5 | Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
[4] | |
R | 6 | Regenerierung von Säuren und Basen | |
R | 7 | Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von
Verunreinigungen dienen | |
R | 8 | Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen | |
R | 9 | Erneute Ölraffination oder
andere Wiederverwendungen von Öl | |
R | 10 | Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur
ökologischen Verbesserung | |
R | 11 | Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10
aufgeführten Verfahren gewonnen werden | |
R | 12 | Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11
aufgeführten Verfahren zu unterziehen
[5] | |
R | 13 | Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12
aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
[6] |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAE-07449
1Anm. d. Red.: Anlage 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2071) mit Wirkung v. 26. 11. 2015.
2Amtl. Anm.: a) Hierunter
fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester
Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens
folgende Werte hat:
aa)
0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31.
Dezember 2008 genehmigt worden sind,
bb)
0,65 für Anlagen, die nach dem
genehmigt worden sind oder genehmigt werden.b) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird
folgende Formel verwendet: Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x
(Ew + Ef)).
c) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel
bedeutet:
aa)
Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie.
Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für
gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr)
multipliziert wird;
bb)
Ef der jährliche Input von Energie in das System aus
Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro
Jahr);
cc)
Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall
enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule
pro Jahr);
dd)
Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef
(Gigajoule pro Jahr);
ee)
0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch
Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.d) Der Wert der Energieeffizienzformel wird
mit einem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction Factor, CCF) wie folgt
multipliziert:
aa)
CCF für vor dem in Betrieb befindliche
und nach geltendem EU-Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn
HDD > = 3 350
CCF = 1,25, wenn HDD < = 2
150
CCF = – (0,25/1 200) × HDD + 1,698, wenn 2 150 <
HDD < 3 350;
bb)
CCF für nach dem genehmigte Anlagen und
für Anlagen gemäß Nummer 1 ab :
CCF = 1, wenn
HDD > = 3 350
CCF = 1,12, wenn HDD < = 2 150
CCF = – (0,12/1 200) × HDD + 1,335, wenn 2 150 < HDD
< 3 350.
(Der sich daraus ergebende
CCF-Wert wird auf drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert
(Heizgradtage) sollte dem Durchschnitt der jährlichen HDD-Werte für den
Standort der Verbrennungsanlage entsprechen, berechnet für einen Zeitraum von
20 aufeinanderfolgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF bestimmt wird. Der
HDD-Wert sollte nach der folgenden Eurostat-Methode berechnet werden: HDD =
(18° C – Tm) × d, wenn Tm weniger als oder gleich 15° C (Heizschwelle)
beträgt, und HDD = null, wenn Tm über 15° C beträgt; dabei ist Tm der mittleren
(Tmin + Tmax)/2 Außentemperatur über einen Zeitraum von d Tagen. Die
Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1) und auf ein Jahr
hochzurechnen.
e) Diese Formel ist entsprechend dem
Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung
zu verwenden.
3Amtl. Anm.: Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
4Amtl. Anm.: Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein.
5Amtl. Anm.: Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren R 12 vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren.
6Amtl. Anm.: Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.