KrWG Anlage 1: Beseitigungsverfahren

Anlage 1: Beseitigungsverfahren


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1  
Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)
2  
Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
3  
Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
4  
Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)
5  
Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
6  
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen
7  
Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
8  
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
9  
Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
10  
Verbrennung an Land
11  
Verbrennung auf See [1]
12  
Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
13  
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren [2]
14  
Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren
15  
Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) [3]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAE-07449

1Amtl. Anm.: Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.

2Amtl. Anm.: Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.

3Amtl. Anm.: Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.