Teil 4: Planungsverantwortung
Abschnitt 3: Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
§ 42 Zugang zu Informationen
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAE-07449