Teil 4: Planungsverantwortung
Abschnitt 3: Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
§ 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
(1) 1Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. 2Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
(2) 1In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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CAAAE-07449