Teil 2: Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 3: Abfallbeseitigung
§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung [1]
(1) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. 2Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. 3Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) 1Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. 2§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.
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CAAAE-07449
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2232) mit Wirkung v. .