Kindergeld: Ausbildungswilligkeit trotz Nichtannahme des Studienplatzes
Leitsatz
Kindergeld für ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat, setzt voraus, dass sich das Kind ernsthaft
um einen Ausbildungsplatz bemüht; das Bemühen um den Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen.
Es liegt im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für den Nachweis der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu
treffen.
Ein Kind, welches sich um einen Ausbildungs-/Studienplatz zum nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginn bewirbt, ist beginnend
mit dem Zeitpunkt der Bewerbung mindestens bis zum Zeitpunkt des nächstmöglichen Ausbildungs-/Studienbeginns zu berücksichtigen
und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsstelle angetreten oder der Studienplatz angenommen wird.
Das gilt jedenfalls so lange, wie sich die Eigenbemühungen als ernsthaft und nicht als nur zum Schein erfolgt darstellen,
bzw. die nicht erfolgte Annahme einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Ernsthaftigkeit der Bemühungen zulässt.
Die Ablehnung eines angebotenen Ausbildungs-/Studienplatzes ist nicht gleichbedeutend mit der Beendigung der Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1279 Nr. 13 JAAAE-07396
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