Das Auskunftsrecht des Fiskus unterliegt allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen. Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung
geeignet und notwendig sein, die Pflichterfüllung muss für den Betroffenen üblich und seine Inanspruchnahme erforderlich,
verhältnismäßig und zumutbar sein.
Eine Auskunft über den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten ist nur möglich, wenn der um Auskunft Ersuchte
tatsächlich über die Speichermedien, auf denen die personenbezogenen Daten gespeichert sind, verfügen kann oder wenn er gegen
den Verfügungsberechtigten einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2012 S. 172 Nr. 6 BB 2012 S. 866 Nr. 14 DB 2012 S. 15 Nr. 13 DStR 2012 S. 10 Nr. 49 DStRE 2013 S. 176 Nr. 3 EFG 2012 S. 1222 Nr. 13 IStR 2012 S. 7 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 24/2012 S. 1958 PStR 2012 S. 143 Nr. 6 Ubg 2013 S. 198 Nr. 3 BAAAE-07390
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