1. Über die richterliche Selbstanzeige eines Verhältnisses im Hinblick auf mögliche Besorgnis der Befangenheit hat das Gericht
auch dann zu entscheiden, wenn weder der Richter sich ablehnt noch die Beteiligten ihn nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Anzeige
ablehnen.
2. Eine Besorgnis der Befangenheit kommt nicht schon wegen Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder wegen möglicher
gruppenbezogener - hier steuerlicher - Auswirkungen einer zu treffenden Entscheidung in Betracht, sondern nur aus individuellen
Gründen wie bei einem über die Gruppenzugehörigkeit hinausgehenden Sonderinteresse oder Sondervorteil oder bei gesteigerten
ehrenamtlichen Aktivitäten für ein Gruppenziel.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1174 Nr. 12 VAAAE-07379
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