Bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils handelt es sich um ein einmaliges Ereignis.
Hat sich der Veräußerer eines Betriebes verpflichtetet, den Erwerber von Schadensersatzforderungen wegen Gewährleistungen
aus der Zeit vor der Betriebsveräußerung freizustellen, mindern Zahlungen des Veräußerers, die bei diesem anfallen, rückwirkend
den Veräußerungsgewinn gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt gleichermaßen für Prozesskosten und andere im Zusammenhang
mit der Gewährleistung entstehende Aufwendungen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1051 Nr. 11 KÖSDI 2012 S. 17965 Nr. 7 StBW 2012 S. 392 Nr. 9 BAAAE-07377
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