Kein häusliches Arbeitszimmer eines Pfarrers bei Wohnung und Pfarrbüro im gleichen Pfarrhaus
Leitsatz
1. Befinden sich im Pfarrbüro eines Pfarrhauses mehrere Räumlichkeiten, in denen der Pfarrer sich einen Arbeitsplatz zur Erledigung
der von ihm durchzuführenden Verwaltungsarbeiten bzw. seelsorgerischen Arbeiten einrichten könnte, so ist davon auszugehen,
dass ihm ein „anderer” Arbeitsplatz” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zur Verfügung steht und dass somit ein Werbungskostenabzug
für das in seiner Wohnung im Pfarrhaus befindliche Arbeitszimmer ausgeschlossen ist.
2. Ein „anderer Arbeitsplatz” ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist;
weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. So ist ein objektiv geeigneter Arbeitsplatz vorhanden,
wenn es möglich erscheint, dass der Steuerpflichtige an seiner Arbeitsstätte die geforderten Aufgaben erfüllen kann, auch
wenn dies an einem anderen Platz leichter, besser und angenehmer durchführbar sein sollte.
3. Die Unterhaltung und Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
für bestimmte, vom Arbeitnehmer zu erbringende, abgrenzbare Tätigkeiten überhaupt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Dabei sind objektive Kriterien maßgebend, das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers über die Annehmbarkeit des Arbeitsplatzes
ist dabei unbeachtlich. Insbesondere Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers begründet sind, wie z. B. persönliche Arbeitsweise,
Ansichten und Vorlieben, Gesundheitszustand, familiäre Situation, sind unerheblich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 6 Nr. 47 DStRE 2013 S. 66 Nr. 2 EFG 2012 S. 1047 Nr. 11 StBW 2012 S. 387 Nr. 9 JAAAE-07370
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