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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1127/09

Gesetze: UStG 1999 § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i

Betrieb einer Kampfsportschule (Wing Tsun) nicht umsatzsteuerbefreit

Leitsatz

1. Bei einer von den meisten Schülern aus rein privaten Gründen und zur Freizeitgestaltung besuchten Kampfsportschule (Wing Tsun) handelt es sich auch dann nicht um eine nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfreite berufsbildende Einrichtung, wenn einige Kursteilnehmer die Ausbildung zu einem Wing-Tsun-Lehrer anstreben, um später ebenfalls in einer Wing-Tsun-Schule unterrichtend tätig zu sein, und die Kursangebote von anderen Berufsgruppen wie Polizisten oder Soldaten für deren ausgeübten Beruf genutzt werden.

2. Über die Frage, ob eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG vorliegt, hat die Finanzbehörde zu entscheiden; sie ist insoweit nicht an eine Bescheinigung der zuständigen Kultusbehörde gebunden.

3. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Für die Entscheidung, ob die Schule bzw. die andere Einrichtung allgemein bildenden oder berufsbildenden Charakter hat, kommt es nicht auf die Ziele der Personen an, welche die Einrichtung besuchen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-07366

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