Betrieb einer Kampfsportschule (Wing Tsun) nicht
umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Bei einer von den meisten Schülern
aus rein privaten Gründen und zur Freizeitgestaltung besuchten Kampfsportschule
(Wing Tsun) handelt es sich auch dann nicht um eine nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb
UStG steuerfreite berufsbildende Einrichtung, wenn einige
Kursteilnehmer die Ausbildung zu einem Wing-Tsun-Lehrer anstreben, um später
ebenfalls in einer Wing-Tsun-Schule unterrichtend tätig zu sein, und die
Kursangebote von anderen Berufsgruppen wie Polizisten oder Soldaten für deren
ausgeübten Beruf genutzt werden.
2. Über die Frage, ob eine allgemein-
oder berufsbildende Schule oder Einrichtung i. S. d.
§ 4 Nr. 21 UStG
vorliegt, hat die Finanzbehörde zu entscheiden; sie ist insoweit nicht an eine
Bescheinigung der zuständigen Kultusbehörde gebunden.
3. Berufsbildende Einrichtungen sind
Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der
Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und
Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten
notwendig sind. Für die Entscheidung, ob die Schule bzw. die andere Einrichtung
allgemein bildenden oder berufsbildenden Charakter hat, kommt es nicht auf die
Ziele der Personen an, welche die Einrichtung besuchen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-07366
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