Ausdruck des Werts der Gegenleistung, die der Lieferer oder Dienstleistende für bestimmte Umsätze erhält oder erhalten soll – Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung: Mustereinspruch II
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Ist Art. 16 Abs. 1 CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung zu der Werbedienstleistung gehört, weshalb sie in die Grundlage der Besteuerung der Dienstleistung für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EG (jetzt Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom ), insbesondere mit dem Ausdruck „Wert der Gegenleistung ..., die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze ... erhält oder erhalten soll„ vereinbar? Ist Art. 16 Abs. 6 Buchst. c CIVA so, wie er im angefochtenen Urteil ausgelegt wurde (in dem Sinne, dass die Vorführungsabgabe für kommerzielle Werbung keinen Betrag darstellt, der im Namen und für Rechnung des Dienstleistungsempfängers entrichtet wird, selbst wenn sie auf Anderkonten als durchlaufender Posten verbucht wird und zur Weiterleitung an öffentliche Einrichtungen bestimmt ist, weshalb sie in die Besteuerungsgrundlage für Mehrwertsteuerzwecke einzubeziehen ist), mit Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EG (jetzt Art. 79 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom ), insbesondere mit dem Ausdruck “Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind“ vereinbar?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
QAAAE-07346