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Einkommensteuer; | Kindergeld bei Arbeitslosmeldung bei einem ausländischen privaten Arbeitsvermittler
(1) Ein Kind, das bei der staatlichen Arbeitsverwaltung eines EU-Mitgliedstaates arbeitslos gemeldet ist, ist nach Art. 73 EWG-VO 1408/71 auch für Zwecke des deutschen Kindergeldes berücksichtigungsfähig. (2) Ein Kind, das bei einem ausländischen privaten Arbeitsvermittler arbeitslos gemeldet ist, erfüllt nicht die Voraussetzung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hierin liegt zumindest dann kein Verstoß gegen EU-Recht, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat auch eine staatliche Arbeitsverwaltung existiert ( - Rev. eingelegt [Az. des BFH: VIII R 54/02]; EFG 2002 S. 1179).