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Einkommensteuer; | Wohnsitzbegriff
(1) Im Steuerrecht gilt ein besonderer objektivierter Wohnsitzbegriff. (2) Ein Wohnsitz setzt neben zum dauerhaften Wohnen geeigneten vollständig eingerichteten Räumlichkeiten unstreitig das Innehaben der Wohnung in dem Sinne voraus, dass der Stpfl. tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht. (3) Jedenfalls in den Fällen, in denen die Räumlichkeiten zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Kl. entsprechende Bleibe darstellen, ist nicht erforderlich, dass der Stpfl. sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. (4) Ein Stpfl. kann die Wohnung auch durch seinen E...