Rückstellungen für Kostenüberdeckungen bei kommunalen Versorgungsbetrieben
Bezug:
Mit Schreiben vom (BStBl 2011 I S. 1111) hat das BMF zum Ansatz von Rückstellungen für Verpflichtungen, zu viel vereinnahmte Entgelte mit künftigen Einnahmen zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen), Stellung genommen.
Verrechnungsverpflichtungen im Sinne dieses Schreibens sind auch die nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG bestehenden Verpflichtungen, so genannte Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Die Verrechnungsverpflichtungen sind Bestandteil schwebender Geschäfte, deren noch zu erfüllende künftige Verpflichtungen nicht passiviert werden, weil insoweit keine Erfüllungsrückstände bestehen.
Mit hat auch das Sächsische FG entschieden, dass für die nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz verpflichtend auszugleichenden Kostenüberdeckungen keine Rückstellungen gebildet werden dürfen. Ungeachtet des Bestehens einer (öffentlich-rechtlichen) Verpflichtung steht nach Auffassung des Sächsischen FG § 5 Abs. 2a EStG der Rückstellungsbildung entgegen, weil die Verpflichtungen nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen seien und daher mangels wirtschaftlicher Verursachung nicht ausgewiesen werden dürften. Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist unter dem Az. I R 62/11 beim BFH anhängig.
Einspruchsverfahren, in denen Steuerpflichtige sich auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Oberfinanzdirektion
Rheinland v. - Kurzinfo ESt
16/2012
Fundstelle(n):
XAAAE-06885