Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre Betriebe gewerblicher Art
1 Eigenbetriebe
Einrichtungen der Gemeinde, die als wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den ’Eigenbetrieben’ i. S. d. Eigenbetriebsverordnung (EigVO 1994) vom (GVBl. LSA 12/1994 S. 460) gehörten, waren nach § 17 Abs. 1 EigVO 1994 verpflichtet, ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Die Buchführung musste zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehen. Nach § 17 Abs. 2 EigVO 1994 fanden die Vorschriften des Dritten Buches des HGB über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar galten und sich aus der EigVO 1994 nichts anderes ergab.
Die EigVO vom ist durch das Eigenbetriebsgesetz (EigBG) vom (GVBl. LSA 12/1997 S. 446) mit Wirkung vom außer Kraft gesetzt worden. Allerdings wurde am erneut eine Eigenbetriebsverordnung – EigVO 1997 (GVBl. LSA 1997, S. 758) – erlassen. § 5 EigVO 1997 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des § 17 EigVO 1994. Es wurde lediglich im Abs. 1 der Satz 2 eingefügt, wonach für Eigenbetriebe mit geringem Buchungsumfang, die nicht der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, eine entsprechende Verwaltungsbuchführung geführt werden kann. Die übrigen Formulierungen sind unverändert aus § 17 EigVO 1994 übernommen worden.
Die Buchführungserleichterung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EigVO 1997 dürfte im Wesentlichen die Einrichtungen betreffen, die mangels wirtschaftlicher Bedeutsamkeit (z. B. Jahresumsatz nicht über 30.678 €) keinen BgA darstellen. Sollten auch BgA zulässigerweise von der Möglichkeit der Verwaltungsbuchführung Gebrauch machen, so gelten dafür die Ausführungen unter Tz. 2.
Im Übrigen ist die Buchführungspflicht nach § 5 Abs. 2 EigVO i. V. m. § 238 HGB nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen, soweit der Eigenbetrieb einen BgA i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG darstellt. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG zu ermitteln.
2 Sonstige Einrichtungen, die keine Eigenbetriebe im o. g. Sinne, aber BgA i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG sind
2.1 Einrichtungen, die als kaufmännischer Betrieb i. S. d. Handelsrechts geführt werden
Diese Einrichtungen unterliegen nach § 1 HGB oder § 2 HGB den Buchführungs-, Bilanzierungs- und Aufbewahrungspflichten nach den §§ 238 bis 261 HGB. Die entsprechende Buchführungspflicht hat ein Betrieb gewerblicher Art nach § 140 AO auch für die Besteuerung zu erfüllen. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln (vgl. § 4 Abs. 1 und § 5 EStG).
Hinsichtlich Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands genügt es aber bis zum Haushaltsjahr 2012, wenn sich die Gemeinden der kameralistischen Buchführung bedienen (vgl. § 263 HGB und §§ 23 ff. der Gemeindekassenverordnung (nachfolgend GemKVO) vom (GVBl. LSA 1991, S. 518).
Diese kameralistische Buchführung ist keine kaufmännische Buchführung i. S. d. § 140 AO und ermöglicht keine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG. Wenn ein BgA besteht, ist für steuerliche Zwecke der Gewinn durch Einnahmenüber schussrechnung entsprechend § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Er ist aus den nach Haushaltsiecht zu führenden Aufzeichnungen abzuleiten.
Die Haushalte der Gemeinden in Sachsen-Anhalt werden zurzeit auf das System der doppelten Buchführung umgestellt (vgl. Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt (nachfolgend KomHREinfG ST) vom (vgl. GVBl. LSA 2006, S. 128). Sie haben ihre Geschäftsvorfälle nach § 1 KomHREinfG ST spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 nach dem System der doppelten Buchführung zu erfassen.
Die Grundsätze der entsprechenden Buchführung können der Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden im Land Sachsen Anhalt nach den Grundsätzen der Doppik (nachfolgend Gemeindekassenverordnung Doppik) vom (GVBl LSA 2006. S. 218) entnommen werden. Die Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 152 Abs. 1 Nr. 11 GO LSA.
2.2 Einrichtungen, die nicht nach Handelsrecht buchführungspflichtig sind
Diese Einrichtungen brauchen für steuerliche Zwecke nur dann Bücher führen, wenn sie die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten. Gemäß § 141 AO besteht eine Buchführungspflicht, wenn die Umsätze des BgA im Kalenderjahr mehr als 500.000 € betragen haben beziehungsweise wenn der Gewinn im Wirtschaftsjahr den Betrag von 50.000 € überschritten hat. Die Buchführungspflicht ist dann vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die das Finanzamt auf den Beginn der Verpflichtung hingewiesen hat.
2.3 Auswirkung der Doppik auf das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG
BStBl 2012 I S. 184
Oberfinanzdirektion
Magdeburg v. - S
2706 - 58 - St
217
Fundstelle(n):
TAAAE-06882