OFD Frankfurt/M. - S 0172 A - 3 - St 53

Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit i. S. d. § 53 Nr. 2 Satz 1 AO

Gemäß § 53 Nr. 2 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft durch die selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen mildtätige Zwecke, wenn deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes nicht übersteigen.

Diese Regelsätze wurden in Hessen wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Haushaltsvorstände und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz)
Ehepaare oder Lebenspartne die zusammen leben (90 % Eckregelsatz)
Sonstige Haushaltsangehörige
 
 
 
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
ab Vollendung des 14. Lebensjahres
Zeitraum
ab
345
311
207
276
ab
347
312
208
278
ab
351
316
211
281

Ab wurden die Regelsätze neu eingeteilt und wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Haushaltsvorstände und Alleinstehende (sog. Eckregelsatz)
Ehepaare oder Lebenspartne die zusammen leben (90 % Eckregelsatz)
Sonstige Haushaltsangehörige
 
 
 
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
ab Beginn des 15. Lebensjahres
ab
359
323
215
251
287

Ab wurden die Regelsätze neu bemessen und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom geändert. Nunmehr werden die Regelsätze vom Bund ermittelt. Da Hessen von der Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung keinen Gebrauch gemacht hat, gelten diese vom Bund ermittelten Regelsatzfestsetzungen. Hiernach gilt ab Folgendes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Regelbedarfsstufe
Inhalt
Regelsatz ab  €
Regelsatz ab  €
1
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt
364
374
2
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Egegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen
328
337
3
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt
291
299
4
Für eien leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
287
287
5
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
251
251

OFD Frankfurt/M. v. - S 0172 A - 3 - St 53

Fundstelle(n):
AAAAE-06858