OGAW-IV-Umsetzungsgesetz;
Doppelte
Kapitalertragsteuerbelastung bei im Ausland zwischenverwahrten
Aktienbeständen
Von den kreditwirtschaftlichen Verbänden wurde auf eine mögliche kapitalertragsteuerliche Doppelbelastung unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger bei der Zwischenverwahrung im Ausland auf Grund der Anwendung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes ab dem hingewiesen und ein Vorschlag zur Vermeidung der Doppelbelastung unterbreitet.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist in den einschlägigen Fällen ab dem wie folgt zu verfahren:
Geht bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG (im Folgenden: inländisches Institut) über das Ausland eine als Dividende einer inländischen Aktie bezeichnete Zahlung in voller Höhe der bekanntgemachten deutschen Dividende ein, ist von dem Bruttobetrag in voller Höhe Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf auch Kirchensteuer einzubehalten. Auch sonst ist in diesen Fällen genauso zu verfahren, wie wenn die Bruttodividende von der Wertpapiersammelbank nur über inländische Verwahrstellen weitergeleitet worden wäre (Verlustverrechnung, Entlastung aufgrund von Freistellungsauftrag und NV- oder Überzahler-Bescheinigung, Ausstellung von Steuerbescheinigungen).
-
Geht bei dem inländischen Institut eine Zahlung nur i. H. der Nettodividende ein, ist dennoch von dem als Bruttodividende bekannt gemachten Betrag Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einzubehalten. Denn neben einer echten Dividende und einer Kompensationsleistung im Rahmen einer Bruttoregulierung mit Steuerabzug kommt als dritte Variante eine Nettoregulierung im Ausland ohne Steuerabzug in Betracht. Hinsichtlich dieses Steuerabzugs hat das inländische Institut genauso zu verfahren, wie wenn die Bruttodividende von der Wertpapiersammelbank nur über inländische Verwahrstellen weitergeleitet worden wäre (Verlustverrechnung, Entlastung aufgrund von Freistellungsauftrag und NV- oder Überzahler-Bescheinigung, Ausstellung von Steuerbescheinigungen).
Von dem Einbehalt nach Buchst. a kann allerdings abgesehen werden, wenn feststeht, dass hinsichtlich der betroffenen Kapitalerträge von einer echten Dividende mit Steuerabzug auszugehen ist. Dies ist der Fall, wenn
dem inländischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei der ausländischen Lagerstelle für den Anleger bereits zum Dividendenstichtag cum beliefert waren,
beim inländischen Institut am Dividendenstichtag bei der jeweiligen letzten ausländischen Lagerstelle in der Verwahrkette keine offenen Positionen aus Käufen bestanden; es liegen insoweit ausschließlich mit Dividendenanspruch erworbene und belieferte Bestände vor, oder
die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Dividendenstichtag im Depot des Anlegers befanden und über den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben wurden.
Wird vom Steuerabzug gemäß Nr. 2 Buchst. b abgesehen, hat das inländische Institut hierüber keine Einzelsteuerbescheinigung auszustellen. Die Erträge sind auch nicht bei einer möglichen Verlustverrechnung zu berücksichtigen. Auße dem sind sie nicht in die Jahressteuerbescheinigung für den Kunden aufzunehmen.
In den Fällen der Nr. 2 Buchst. a sind Steuerbescheinigungen von dem inländischen Institut über den von ihm vorgenommenen Steuerabzug auszustellen. Im Übrigen können Steuerbescheinigungen nur von der letzten inländischen auszahlenden Stelle vor der Überweisung in das Ausland ausgestellt werden. Sie sind für den einzelnen Anleger anzufordern.
Soweit die Steuerbescheinigung für die Erstattung nach § 50d Absatz 1 EStG erforderlich ist, gilt dies auch für beschränkt steuerpflichtige Kunden. Ohne eine solche Steuerbescheinigung ist in den Fällen der Nummer 2 keine Entlastung hinsichtlich der von der letzten inländischen auszahlenden Stelle im Rahmen des ersten Steuerabzugs einzubehaltenden Abzugsteuern möglich.
s. a. Tz. 4 der Karte 2.1 zu §§ 43–45d EStG
Aus dem .
Ausreihhinweis:
Die bisherige Karte 2.2 zu §§ 43–45d EStG (Nr. 7/2009) wird durch diese Karte ersetzt.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2252.2.1-69/2 St
32
Fundstelle(n):
MAAAE-06854