1.Die Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist auch dann zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Berufungsstreitwert des § 144 Abs.1 S 1 Nr 1 SGG nicht erreicht wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: zuletzt SächsLSG vom -L 3 AS 2410/09 B PKH, JURIS-Dokument).
2. Die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer Wertung von Streitwert und Prozessrisiko kann nicht auf eine behauptete Mutwilligkeit der Prozeßführung gestützt werden, weil ein Rechtssuchender einen Anspruch von geringem Wert geltend macht. Die Relation von Kostenrisiko und Wert des Streitgegenstandes kann nur im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne von § 121 Abs 2 ZPO bedeutsam sein. Diese Wertung hat unter Beachtung der Grundzüge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 3.Kammer des 1.Senats vom - 1 BvR 1737/10) zu erfolgen.
Fundstelle(n): SAAAE-06813
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