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LSG Sachsen Beschluss v. - 1 KR 212/10 B ER

Gesetze: BGB § 1004 analog; SGG § 86b Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Als Mittel der Glaubhaftmachung sind auch Abschriften von Urkunden zuzulassen.

2. Der eidesstattlichen Versicherung kommt gegenüber der Abschrift einer Urkunde ein höherer Beweiswert zu.

Fundstelle(n):
IAAAE-06812

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