BGH Beschluss v. - IX ZR 7/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Hof, 12 O 621/08 vom OLG Bamberg, 5 U 171/09 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die erneute Abtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Dezember 2001 sei dem Vermögen des Schuldners der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entzogen worden, weil ein zukünftiger Insolvenzverwalter durch diese Abtretung die Möglichkeit verloren hätte, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, geht fehl. Bei einer Kapitallebensversicherung entsteht der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht schon mit der Insolvenzeröffnung oder der Wahl des Verwalters, den Vertrag nicht zu erfüllen. Vielmehr setzt der Anspruch zu seiner Entstehung eine wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters voraus (, ZInsO 2012, 77, Rn. 17 ff). Eine solche Kündigung hätte ein Verwalter im Dezember 2001 aber nicht einseitig erklären können, weil der Schuldner nach der im Mai 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffenen Vereinbarung die Versicherung nur im Einvernehmen mit dieser kündigen durfte und diese Beschränkung der Versicherungsgesellschaft angezeigt war (vgl. , Rn. 17 zVb). Die Beklagte hat ihre insolvenzfeste Rechtsposition durch die Rückabtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Mai 1993 deshalb auch nicht verloren.

2. Eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts und einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom - 13 U 178/06) besteht nicht. Anders als im Verfahren vor dem OLG Celle, in dem der Todesfall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und der Insolvenzverwalter den Vertrag hätte kündigen können, ist vorliegend der Versicherungsfall schon mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Eine Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Sachverhalte lassen sich deshalb nicht miteinander vergleichen.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
BAAAE-06661