Eine GmbH ist prozessual wirksam vertreten, wenn ein
Mitgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer einer
Zwei-Mann-GmbH die Gesellschaft bei einer Klage vertritt, mit welcher der
andere (Mit-) Gesellschafter und (Mit-) Geschäftsführer zugunsten der GmbH auf
Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Die Ausschließung des Geschäftsführers, der die GmbH prozessual
vertritt, ist prozessual unbeachtlich, wenn der Ausschluss durch bloßen
Gesellschafterbeschluss und nicht durch rechtskräftiges (Gestaltungs-) Urteil
festgestellt worden ist, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht
ausdrücklich einen Ausschluss durch rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluss
vor.
Die prozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt
keinen vorherigen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG voraus, wenn
eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens geltend gemacht wird.
Zugunsten des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen
Mitgeschäftsführers einer GmbH gilt ein Haftungsprivileg, wenn er im Rahmen
unternehmerischen Ermessens gehandelt hat und sein Handeln auf einer
sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht.
Das dem Geschäftsführer zustehende unternehmerische Ermessen wird
nicht dadurch verletzt, dass der Geschäftsführer für die GmbH einen
Steuerberater beauftragt, der nach der StBGebV honoriert werden soll. Ein
ermessenswidriges Verhalten ergibt sich nicht schon daraus, dass ein anderer
Steuerberater kostengünstigere Gegenangebote unterbreitet hat, wenn deren
Gegenstand und die ihnen zugrunde gelegten Vergütungskriterien nicht
überschaubar sind und auch nicht auszuschließen ist, dass die Gegenangebote
standeswidrige oder wettbewerbswidrige Zwecke verfolgten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 1350 Nr. 27 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2012 S. 1293 IAAAE-06611
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