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OLG Düsseldorf Beschluss v. - I-14 U 36/11

Gesetze: GmbHG § 46 Nr. 8GmbHG § 43 Abs. 2

Steuerberaterhonorar kein Schaden der GmbH

Leitsatz

  1. Eine GmbH ist prozessual wirksam vertreten, wenn ein Mitgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer einer Zwei-Mann-GmbH die Gesellschaft bei einer Klage vertritt, mit welcher der andere (Mit-) Gesellschafter und (Mit-) Geschäftsführer zugunsten der GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

  2. Die Ausschließung des Geschäftsführers, der die GmbH prozessual vertritt, ist prozessual unbeachtlich, wenn der Ausschluss durch bloßen Gesellschafterbeschluss und nicht durch rechtskräftiges (Gestaltungs-) Urteil festgestellt worden ist, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht ausdrücklich einen Ausschluss durch rechtsgestaltenden Gesellschafterbeschluss vor.

  3. Die prozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen setzt keinen vorherigen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG voraus, wenn eine Schädigung des Gesellschaftsvermögens geltend gemacht wird.

  4. Zugunsten des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Mitgeschäftsführers einer GmbH gilt ein Haftungsprivileg, wenn er im Rahmen unternehmerischen Ermessens gehandelt hat und sein Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht.

  5. Das dem Geschäftsführer zustehende unternehmerische Ermessen wird nicht dadurch verletzt, dass der Geschäftsführer für die GmbH einen Steuerberater beauftragt, der nach der StBGebV honoriert werden soll. Ein ermessenswidriges Verhalten ergibt sich nicht schon daraus, dass ein anderer Steuerberater kostengünstigere Gegenangebote unterbreitet hat, wenn deren Gegenstand und die ihnen zugrunde gelegten Vergütungskriterien nicht überschaubar sind und auch nicht auszuschließen ist, dass die Gegenangebote standeswidrige oder wettbewerbswidrige Zwecke verfolgten.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 1350 Nr. 27
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2012 S. 1293
IAAAE-06611

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