Keine Terminsverlegung bei Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 155, ZPO § 227
Instanzenzug:
Gründe
1 Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dabei wird das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtsschutzgewährend zu seinen Gunsten dahingehend ausgelegt, dass er die Ablehnung seines Antrags an das Finanzgericht (FG), den Termin zur mündlichen Verhandlung aus Krankheitsgründen zu verlegen, als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt.
2 1. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, ist der Termin zu verlegen; die Ermessensfreiheit ist in diesen Fällen insoweit reduziert (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschluss vom II B 132/00, BFH/NV 2002, 30).
3 Im Streitfall war die Ablehnung der begehrten Terminsverlegung nicht verfahrenswidrig, es liegen demnach keine Verfahrensmängel vor. Wenn ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt, kann dies zwar einen erheblichen Grund darstellen. Allerdings ist nicht jede Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung. Eine Terminsverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (z.B. , BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Deshalb genügt der Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit auch dann nicht, wenn diese durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt ist, die Bescheinigung aber zur Art und Schwere der Erkrankung nichts weiter enthält. Der BFH hat schon mehrfach entschieden, dass dann, wenn ein solcher Antrag erst am Tag vor der anberaumten Verhandlung beim FG gestellt wird, Besonderheiten gelten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697). Denn in diesen Fällen obliegt es dem betreffenden Beteiligten, die Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, das Gericht selbst beurteilen kann. Diesen Anforderungen wird das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte Attest nicht gerecht.
4 2. Soweit mit der Beschwerdebegründung auch vorgebracht wird, dass die Entscheidung des FG inhaltlich unrichtig sei, werden damit weder Gründe für die Zulassung einer Revision geltend gemacht noch werden solche dadurch i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der erforderlichen Weise dargelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Fundstelle(n):
AO-StB 2012 S. 212 Nr. 7
BFH/NV 2012 S. 969 Nr. 6
CAAAE-06571