Professionelles Liquiditätsmanagement
1. Aufl. 2012
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17. Überschuldung und Fortführungsprognose
17.1 Überschuldung
Mit Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes im Oktober 2008 ist – ohne Übergangsfrist – die Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) in Kraft getreten (Art. 5 FMStG).
Danach liegt Überschuldung nur noch vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend unwahrscheinlich ist, es also keine positive Fortführungsprognose gibt. Die Aufstellung eines Überschuldungsstatus (Überschuldungsbilanz) ist nicht mehr zwingend notwendig.
Mit dieser Fassung, die am wieder durch den ursprünglichen Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO ersetzt wird, hat die Bundesregierung für einen Zeitraum von zwei Jahren die Überschuldungsprüfung nach der modifizierten zweistufigen Methode angeordnet. Mit der Änderung sollen die Folgen der Wirtschaftskrise abgemildert werden.
Während des Übergangszeitraums braucht die rechnerische Überschuldung mit einer Überschuldungsbilanz im Falle einer positiven Fortführungsprognose nicht mehr geprüft zu werden. Allein die Fortführungsprognose reicht aus, um die Insolvenzantragspflicht aufzuheben. Dies bedeutet, dass mit dem Nachweis einer positiven Fortführungsprognose das Vorliegen einer Überschuldung widerlegt werden kann. Be...