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Dauer des Aufenthalts nach der 183-Tage-Regelung gem. Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich
Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthalts nach der 183-Tage-Regelung gem. Art. 13 Abs. 4 Nr. 1 DBA-Frankreich sind nur solche Tage zu berücksichtigen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsächlich („physisch”) im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Soweit der von der deutschen und französischen Finanzverwaltung getroffenen Verständigungsvereinbarung vom - S 2360 A - 13 - St II 3.01 NWB UAAAB-80871 (vgl. FRA - 26/06 NWB UAAAB-82452, BStBl 2006 I S. 304) Abweichendes zu entnehmen sein sollte, bindet dies die Rechtsprechung nicht (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).
Nach Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich kann der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für eine in Frankreich ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in Deutschland besteuert we...BStBl 1980 I S. 88BStBl 2006 I S. 304