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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Vertragsstrafen im kaufmännischen Verkehr

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe erfüllt zwei Funktionen: Zum einen soll sie von der Verletzung vertraglicher Pflichten abschrecken. Zum anderen eröffnet sie dem Gläubiger im Falle von Pflichtverletzungen die Schadloshaltung ohne Einzelnachweis. Die Vertragsstrafe ist im BGB geregelt. Für den kaufmännischen Verkehr gelten allerdings Besonderheiten. Ist die Vertragsstrafe in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, so unterliegt sie im Rahmen der AGB-Kontrolle zahlreichen Beschränkungen.

II. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen und Wirkungen der Vertragsstrafe sind – weitgehend dispositiv – im BGB geregelt. Nach der zivilrechtlichen Regelung kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Das HGB schließt diese Möglichkeit bei Vertragsstrafen aus, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen worden sind. Der Grund für diese Verschärfung der Stellung des Schuldners bei der Vertragsstrafe liegt darin, dass der Kaufmann als selbständiger Gewerbetreibender in höherem Maße als ein Nichtkaufmann für seine Handlungen verantwortlich ist. Im Übrigen wird durch die Regelung der handelsrechtliche Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass ein Kaufmann die Tragweite seiner Handlungen selbst hinreichend beurteilen kann und muss. Die im Handelsrecht fehlende Möglichkeit, eine Vertragsstrafe durch Gerichtsurteil herabzusetzen, spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle: Vertragsstrafen sind zumeist in AGB enthalten. Da die AGB-Kontrollvorschriften die Unwirksamkeit unangemessen hoher Vertragsstrafen vorsehen, bedarf es einer Herabsetzung ohnehin nicht. Bei Arbeitsverhältnissen können Vertragsstrafen nur in engen Grenzen vereinbart werden.

1. Begriff

Die Vertragsstrafe wird im Handelsrecht nicht definiert. Eine Definition des Begriffs ist allerdings im BGB enthalten. Dort wird sie als Versprechen des Schuldners dem Gläubiger gegenüber verstanden, eine Geldsumme als Strafe für den Fall zu zahlen, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt.

2. Allgemeine zivilrechtliche Regelungen

Die Vertragsstrafe zeichnet sich dadurch aus, dass sie kein selbständiges Strafversprechen ist, sondern an eine Hauptverbindlichkeit anknüpft. Die Hauptverbindlichkeit kann ein Handeln oder ein Unterlassen des Schuldners sein. Der Rechtsgrund der Hauptverbindlichkeit kann sowohl vertraglicher als auch gesetzlicher Art sein. Bei Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit (etwa durch Anfechtung oder späterem Erlöschen) ist die Geltendmachung der Vertragsstrafe ausgeschlossen. Da die Vertragsstrafe an die Hauptverbindlichkeit angeknüpft ist, kann die Vertragsstrafe auch nicht separat von der Hauptverbindlichkeit auf einen Dritten übertragen werden.

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