Familienleistungsausgleich; Vergleichbare Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
Die nachfolgend abgedruckte Übersicht (Tabelle) listet diejenigen im Ausland gewährten Leistungen auf, welche die Zahlung von Kindergeld nach dem EStG ausschließen oder zur Zahlung von Kindergeld in Höhe eines Unterschiedsbetrags (vgl. DA-FamEStG 65.2 Abs. 2 Satz 2) führen.
In DA-FamEStG 65.1.3 Abs. 1 Satz 2 wird ein Verweis auf diese Fundstelle aufgenommen.
Übersicht über vergleichbare Leistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
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Land | Berechtigte | Kinder | Altersgrenze | Leistungsbezeichnung | Besonderheiten | Kinderzuschuss zur
Rente | |||||
Belgien | • | Arbeitnehmer, Selbständige
(Mindestdauer der Erwerbstätigkeit) | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Kinderbijslag/Allocations
familiales” (Kindergeld) | Keine Abstufung nach
Einkommen | Kinderzuschuss zu
Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | ||
• | Kinder des Ehepartners | darüber hinaus: | Das Kindergeld
beträgt monatlich: | ||||||||
• | Kinder des Lebensgefährten | Vollendung
21. Lebensjahr: | |||||||||
• | Familienwohnsitz in
Belgien | • | adoptierte Kinder | Bei Behinderung (keine
Altersbeschränkung, wenn das behinderte Kind vor dem das 21. Lj.
vollendet hat). | 1. Kind: | 85,07 € | |||||
• | bei Vormundschaft | Vollendung
25. Lebensjahr: | 2. Kind: | 157,41 € | |||||||
• | Erwerbsunfähige Arbeitnehmer
(einschl. Mutterschaftsurlaub) | • | (Halb-)Geschwister | Bei Schul- oder
Berufsausbildung, sofern die monatlichen Einkünfte und Bezüge einen bestimmten
Grenzwert nicht übersteigen. | 3. und weitere Kinder: | 235,03 € | |||||
• | Kind muss seinen Wohnsitz in
Belgien oder einem anderen EU-Staat haben. | Alleinerziehende, deren
Einkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt, erhalten monatlich folgende
Zuschläge: | |||||||||
• | Arbeitslose | 1. Kind: | 43,31 € | ||||||||
• | Rentner | 2. Kind: | 26,85 € | ||||||||
3. und weitere Kinder: | 21,65 € | ||||||||||
Zusätzlich werden
Alterszuschläge gezahlt zwischen 26,01 € und 79,59 €,
gestaffelt nach dem Alter der Kinder. | |||||||||||
Zulagen zwischen
26,32 € und 91,35 € mtl. erhalten Rentner, Arbeitslose,
anerkannte Erwerbsunfähige sowie Mütter in der Zeit des Mutterschutzes. | |||||||||||
Behinderte Kinder, deren
Grad der Behinderung mindestens 66 % beträgt, erhalten eine Zusatzbeihilfe
zwischen 74,60 € und 497,36 € mtl., gestaffelt nach
Leistungsfähigkeit bzw. Grad der Beeinträchtigung. | |||||||||||
Bulgarien | • | EU-Bürger mit Wohnsitz in
Bulgarien. | • | leibliche Kinder | • | Kindergeld wird gewährt bis
zum Abschluss der Sekundarbildung, längstens bis zur Vollendung des
20. Lebensjahres, sofern das Kind regelmäßig die Schule besucht, nicht in
einer staatlichen Kinderpflegeanstalt untergebracht und nicht verheiratet
ist. | • | „Месечно
обезщетение за
дете” (Kindergeld) | |||
• | Kinder des Ehepartners | Das Kindergeld beträgt
monatlich: | |||||||||
• | Vorrangig ist die Mutter
anspruchsberechtigt. Der Vater kann nur mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung das Kindergeld erhalten. | • | adoptierte Kinder | pro Kind: | 35 BGN | ||||||
• | Pflegekinder | bei Mehrlingen: | 52 BGN | ||||||||
• | Kinder, die nach dem Kinderschutzgesetz
versorgt werden. | für behindere Kinder: | 70 BGN. | ||||||||
• | Bei geschiedenen Eltern erhält
derjenige Elternteil das Kindergeld, dem das Sorgerecht zugesprochen
wurde. | • | Kindergeld wird nur gewährt, wenn das
durchschnittliche monatliche Familieneinkommen pro Kopf 350 BGN nicht
übersteigt. | ||||||||
Dänemark | • | Personen mit Wohnsitz in
Dänemark. | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „børnefamilieydelse”
(Kindergeld) | Zuschlag zur allgemeinen
Familienbeihilfe bei Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur
Familienbeihilfe möglich) | |||
• | adoptierte Kinder | Das Kindergeld wird
gestaffelt nach Alter der Kinder vierteljährlich gezahlt: | |||||||||
• | Lebt das Kind im gemeinsamen
Haushalt der Eltern, wird das Kindergeld grundsätzlich an die Mutter gezahlt;
hat der Vater das Sorgerecht für das Kind, so wird das Kindergeld an ihn
ausgezahlt. | • | Pflegekinder | bis zum 3. Lj.: | 4.248 DKK | ||||||
• | Wohnsitz in Dänemark | bis zum 6. Lj.: | 3.363 DKK | ||||||||
• | Der Elternteil, der das Sorgerecht hat,
muss nach dem Gesetz über Quellenbesteuerung in Dänemark steuerpflichtig
sein. | bis zum 17. Lj.: | 2.646 DKK. | ||||||||
• | Üben getrennt lebende oder
geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht aus, wird das Kindergeld an den
Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. | Studierende Eltern erhalten
eine jährliche Zulage von 6.388 DKK (vierteljährlich ausbezahlt). | |||||||||
Alleinerziehende erhalten
eine Zulage von 1.239 DKK vierteljährlich. | |||||||||||
Rentner erhalten eine
Zulage pro Kind in Höhe von 3.108 DKK, sofern ihr Einkommen eine bestimmte
Grenze nicht übersteigt. | |||||||||||
Estland | • | Personen mit Wohnsitz in
Estland. | • | leibliche Kinder | Vollendung
16. Lebensjahr | • | „Peretoetused”
(Kindergeld) | Leistungen sind
einkommensunabhängig | |||
• | adoptierte Kinder | darüber hinaus: | Das Kindergeld
wird monatlich gezahlt und beträgt für das erste und zweite Kind je
19,18 € und für das dritte und jedes weitere Kind je
57,54 €. | ||||||||
• | Pflegekinder | ||||||||||
• | Kind muss seinen Wohnsitz
in Estland haben; Ausnahme: Kind ist im Ausland in Berufsausbildung. | Vollendung
19. Lebensjahr: Bei Schul- oder Berufsausbildung | |||||||||
Behinderte Kinder erhalten
eine monatliche Zulage zwischen 69,04 € und 80,55 €
(abhängig vom GdB). | |||||||||||
Alleinerziehende erhalten
eine Zulage von monatlich 19,18 €. | |||||||||||
Finnland | • | Eltern/Sorgeberechtigte
müssen ihren Wohnsitz in Finnland haben. | • | eheliche Kinder | Vollendung
17. Lebensjahr | • | „Lapsilisä”
(Kindergeld) | Abweichende Sätze auf den
Aland-Inseln. Kein Anspruch, wenn das Kind eine Erwerbsunfähigkeitsrente von
der Nationalen Pensionskasse bezieht. | Kinderzuschuss zu Volks-,
Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe
möglich) | ||
• | für ehelich erklärte Kinder | darüber hinaus: | Das Kindergeld wird
monatlich gezahlt und beträgt: | ||||||||
• | nichteheliche Kinder | Vollendung
26. Lebensjahr: Bei weiterführender (Berufs-)Ausbildung sowie bei schwerer Krankheit. | 1. Kind: | 100,00 € | |||||||
• | adoptierte Kinder | 2. Kind: | 110,50 € | ||||||||
• | Pflegekinder | 3. Kind: | 141,00 € | ||||||||
• | Wohnsitz in Finnland | 4. Kind: | 161,50 € | ||||||||
ab dem 5. Kind: | 182,00 € | ||||||||||
Alleinerziehenden wird
monatlich eine Zulage von 46,60 € gezahlt. | |||||||||||
Frankreich und überseeische
Departements | • | Personen mit Wohnsitz in
Frankreich. | • | Unterhaltsberechtigte Kinder | Vollendung
20. Lebensjahr Das Einkommen des Kindes darf 55 % des staatlich festgesetzten Mindestlohns (salaire minimum interprofessionnel de croissance, SMIC) nicht übersteigen. | • | „Allocations familiales
(AF)” (Kindergeld) | Keine
vergleichbaren Leistungen sind: | Kinderzuschuss zu
Altersrente bei mindestens drei Kindern (zusätzlich zur Familienbeihilfe
möglich) | ||
• | mindestens zwei zu
unterhaltende Kinder. | • | Wohnsitz in Frankreich | Das Kindergeld beträgt
monatlich: | „Allocation de Rentrée scolaire
(ARS)” (Beihilfe zum Schuljahresbeginn) | ||||||
• | Kindergeld wird erst ab
dem 2. Kind gezahlt. | für 2 Kinder: | 126,41 € | „Allocation
d’éducation de l’enfant handicapé (AEEH)”
(Sonderausbildungsbeihilfe für behinderte Kinder) | |||||||
für 3 Kinder: | 288,38 € | ||||||||||
für 4 Kinder: | 450,35 € | ||||||||||
für 5 Kinder: | 612,32 € | ||||||||||
für 6 Kinder: | 774,29 € | ||||||||||
ab dem 7. Kind je Kind: | 161,97 € | ||||||||||
• | „Prestation d’accueil du jeune enfant
(PAJE)” (Kleinkindbeihilfe) | „Majorante personne
isolée” (Beihilfe für Alleinerziehende) | |||||||||
Die Kleinkindbeihilfe von
monatlich 180 € wird gezahlt vom Folgemonat der Geburt bis zum 3.
Geburtstag des Kindes; sie ist einkommensabhängig. | „Allocation de soutien familial
(ASF)” (Waisengeld) | ||||||||||
• | „Complément familial
(CF)” (Familienzuschlag) | ||||||||||
Familienzuschlag in Höhe von
163 € erhalten Familien, wenn mindestens drei Kinder im Alter von je
mind. drei Jahren vorhanden sind (einkommensabhängig). | |||||||||||
• | „Majoration”
(Alterszuschlag) | ||||||||||
Alterszuschlag erhalten
Familien mit mindestens drei Kindern, die Höhe ist abhängig vom Alter der
Kinder und wird monatlich gezahlt: | |||||||||||
11. bis 16. Lj.: | 35,55 € | ||||||||||
16. bis 20. Lj.: | 63,21 € | ||||||||||
20. bis 21. Lj.: | 78,36 € | ||||||||||
(Pauschalleistung für
maximal ein Jahr an Familien mit drei oder mehr Kindern mit Anspruch auf
Familienleistungen, bei denen ein Kind das Alter von 20 Jahren erreicht). | |||||||||||
Griechenland | • | Arbeitnehmer mit Wohnsitz
in Griechenland, die im vorangegangenen Jahr mindestens 50 Versicherungstage
nachweisen können. | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Оιко?νιαкό
Εпίδоμα”
(Familienbeihilfe/Kindergeld) | Verheiratete Kinder werden
nicht berücksichtigt. | Kinderzuschuss zu
Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | ||
• | adoptierte Kinder | darüber hinaus: | Das Kindergeld
beträgt monatlich: | ||||||||
• | Kinder des Ehepartners | Vollendung
22. Lebensjahr: Bei Studium | |||||||||
• | Enkel | 1. Kind: | 8,22 € | Angehörige des öffentlichen
Dienstes erhalten Familienbeihilfen. | |||||||
• | Pflegekinder | ohne
Altersgrenze: | 2. Kind: | 16,43 € | |||||||
• | Kind muss ledig sein | Bei behinderten
Kindern, wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs
festgestellt wurde. | 3. Kind: | 30,82 € | |||||||
• | Wohnsitz in Griechenland
oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. | 4. Kind: | 11,91 € | ||||||||
5. und weitere Kinder: | 11,30 €. | ||||||||||
Für ein drittes Kind, das
nach dem geboren wurde, wird eine monatliche Zulage von
2,93 € gezahlt. | |||||||||||
Für behinderte Kinder wird
monatlich eine Zulage von 3,67 € gezahlt. | |||||||||||
Irland | • | Wohnsitz in Irland | • | Wohnsitz in Irland | Vollendung
16. Lebensjahr | • | „Child Benefit”
(Kindergeld) | Kinderzuschuss zu
Invaliden- und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | |||
• | Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern
besteht ein vorrangiger Anspruch der Mutter bzw. Stiefmutter. | • | Kinder müssen in den
Haushalt des Berechtigten aufgenommen sein und dort betreut werden. | darüber hinaus: | Das Kindergeld beträgt
monatlich: | ||||||
• | Lebt das Kind beim Vater bzw. Stiefvater
und wird von ihm unterhalten, ist eine Zahlung des Kindergeldes an diesen
möglich. | Vollendung
18. Lebensjahr: Bei Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung (Vollzeit), bei Teilnahme an einem „FÀS „Youthreach Course” (Förderlehrgang für Schulabbrecher), bei behinderten Kindern. | 1. Kind | 140 € | |||||||
• | Lebt das Kind bei keinem
der Elternteile, so hat diejenige Person Anspruch, in deren Haushalt das Kind
lebt und betreut wird. | 2. Kind | 140 € | ||||||||
3. Kind | 177 € | ||||||||||
4. und weitere Kinder | 167 €. | ||||||||||
Bei Drillingen und
Vierlingen wird für jedes Kind doppeltes Kindergeld gezahlt; bei Zwillingen
beträgt das Kindergeld das 1 ½ fache des ersten Kindes. | |||||||||||
Alleinerziehende erhalten
pro Woche eine Zulage von 29,80 €, sofern sie bestimmte
Einkommensgrenzen nicht überschreiten. | |||||||||||
Im Haushalt lebende
behinderte Kinder zwischen 2 und 16 Jahren erhalten monatlich zusätzlich
225 €. | |||||||||||
Island | • | Eltern oder andere Personen,
die das Kind unterhalten, müssen in Island unbeschränkt steuerpflichtig sein
(Wohnsitz in Island). | • | eheliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Barnabætur”
(Kindergeld) | Die Vorauszahlungen des
Kindergeldes erfolgen jeweils zum 1. Februar und 1. Mai eines
Jahres. | |||
• | für ehelich erklärte Kinder | Kindergeld ist eine
staatliche Leistung, bestehend aus einer einkommensunabhängigen jährlichen
Pauschalleistung für Kinder unter 7 Jahren in Höhe von 61.191 ISK und aus einer
einkommensabhängigen Leistung für ältere Kinder in folgender jährlicher
Höhe: | |||||||||
• | nichteheliche Kinder | 1. Kind | 152.331 ISK | ||||||||
• | adoptierte Kinder | 2. und weitere Kinder | 181.323 ISK. | ||||||||
• | Kindergeld wird in
Abhängigkeit vom für das Vorjahr deklarierten Einkommen gewährt. | • | Pflegekinder | Alleinerziehende erhalten höheres Kindergeld: | |||||||
• | Wohnsitz des Kindes in
Island ist nicht erforderlich. | 1. Kind | 253.716 ISK | ||||||||
2. und weitere Kinder | 260.262 ISK. | ||||||||||
Bei Überschreitung
bestimmter Einkommensgrenzen werden die vorgenannten Beträge gekürzt. | |||||||||||
Italien | • | Arbeitnehmer | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Assegni
familiari” (Kindergeld) | Ergänzungsbetrag zur
Unfallrente der italienischen Staatlichen Versicherungsanstalt (zusätzlich zur
Familienbeihilfe möglich). | |||
• | öffentlich Bedienstete | • | adoptierte Kinder | darüber hinaus | Kindergeld ist
eine Leistung für die Familiengemeinschaft; das Jahreseinkommen darf einen
gesetzlich festgelegten Betrag nicht übersteigen und muss mindestens zu
70 % aus Einkünften einer unselbständigen Erwerbstätigkeit stammen. | ||||||
• | arbeitnehmerähnliche
Selbständige (freie Mitarbeiter, bestimmte Freiberufler,
Reisegewerbetreibende) | • | Kinder des Ehepartners | ohne
Altersgrenze: Bei Behinderung | |||||||
• | Pflegekinder | ||||||||||
• | Geschwister, Neffen, Nichten, Enkel,
sofern Vollwaisen ohne Anspruch auf Waisenrente | ||||||||||
• | selbständige Landwirte | • | Wohnsitz des Kindes in
Italien | Die Höhe des
Kindergeldes richtet sich nach der Zahl der Kinder und ist einkommensabhängig,
so dass kein fester Betrag genannt werden kann. Übersteigt das Jahreseinkommen
den Betrag von 71.445,82 € (bei einem behinderten Kind erhöht sich
die Obergrenze um 9.677,76 €), besteht kein Anspruch auf
Kindergeld. | |||||||
• | Arbeitslose | ||||||||||
• | Rentner | ||||||||||
• | Vollwaisen | Alleinerziehende erhalten
eine Zulage. | |||||||||
Japan | • | Personen mit Wohnsitz in
Japan, die ein Kind unterhalten. | • | leibliche Kinder | 31. März nach Vollendung des
15. Lebensjahrs (= bis zum Abschluss der japanischen Mittelschule) | • | ??*
„kodomo teate” (Child
Allowance/Kindergeld) | Die Auszahlung des
Kindergeldes erfolgt dreimal jährlich für jeweils vier Monate: im Februar, im
Juni und im Oktober. | |||
• | Pflegekinder | Das Kindergeld
ist eine einkommensunabhängige Leistung und beträgt monatlich für jedes Kind
13.000 JPY. | |||||||||
• | Ausländer müssen im Besitz eines
„resident”-Status sein. | • | Wohnsitz des Kindes in Japan ist nicht
erforderlich, sofern nachgewiesen wird, dass an das Kind regelmäßig Unterhalt
überwiesen wird und das Kind mind. zweimal jährlich besucht wird. | ||||||||
Kanada | • | Wohnsitz/Steuerpflicht in
Kanada | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „CCTB – Canada Child tax
benefit” (Kindergeld) | Sonderregelung in
Québec | |||
• | adoptierte Kinder | „CCTB” ist ein einkommensabhängiger Steuerfreibetrag,
der für Kinder unter 18 Jahren gewährt wird. | |||||||||
• | Kanadische
Staatsangehörigkeit oder „resident”-Status („permanent
resident” oder „temporary resident” mit mindestens
18 Monaten Aufenthalt in Kanada) | • | Pflegekinder | ||||||||
• | Kind muss im Haushalt des Elternteils
leben | ||||||||||
Kroatien | • | Wohnsitz in Kroatien | • | leibliche Kinder | Vollendung
15. Lebensjahr | • | „Doplatak za
djecu” (Kindergeld) | Keine Berücksichtigung verheirateter
Kinder | |||
• | Kroatische
Staatsangehörigkeit oder Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung (drei
Jahre Mindestaufenthalt) | • | Kinder des Ehepartners | darüber hinaus: | Das Kindergeld ist
einkommensabhängig. | ||||||
• | angenommene Kinder | für die übliche
Dauer der Ausbildung (bei Studenten z. B. Fortfall nach 8 oder 10
Semestern) | |||||||||
• | Pflegekinder | Geschiedene und
ledige Mütter erhalten einen Zuschlag. | |||||||||
• | Nichten, Neffen, Enkel | ||||||||||
• | Kind muss im Haushalt des Berechtigten
leben | ||||||||||
Lettland | • | Leibliche Mutter oder Vater oder Vormund
mit Wohnsitz/ständigem Aufenthalt in Lettland | • | Kinder müssen ihre
persönliche Identitätsnummer in Lettland erhalten haben, welche bei der
Registrierung im Melderegister vergeben wird. Diese Registrierung ist nicht an
den (dauerhaften oder vorübergehenden) Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit
gebunden. | Vollendung
15. Lebensjahr | • | „imenes valsts
pabalsts” (Kindergeld) | Das Kindergeld ist eine
steuerfinanzierte einkommensunabhängige Leistung. | |||
• | Ausländer müssen eine
permanente Aufenthaltsgenehmigung sowie eine persönliche Identitätsnummer
haben. | darüber hinaus: | Das Kindergeld beträgt
monatlich pro Kind 8,00 LVL. | ||||||||
Vollendung
20. Lebensjahr: für Schüler/Studenten, die kein Stipendium erhalten. | |||||||||||
Liechtenstein | • | Wohnsitz bzw.
Erwerbstätigkeit (auch Selbständige) in Liechtenstein | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | Kinderzulage (Kindergeld) | Kinderrente zur Invaliden-
und Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | |||
• | Enkel | Die Kinderzulage wird
monatlich in folgender Höhe gezahlt: | |||||||||
• | adoptierte Kinder | 1. u. 2. Kind (bis 10 J.) | je 280 CHF | ||||||||
• | Vollwaisen | • | Kinder des Ehepartners | → Zwillinge erhalten | je 330 CHF | ||||||
• | Pflegekinder | 1. u. 2. Kind (ab 10 J.) | je 330 CHF | ||||||||
• | Wohnsitz in Liechtenstein ist nur bei
Vollwaisen erforderlich | vom 3. Kind an | je 330
CHF | ||||||||
• | Kein Anspruch auf Kinderzulage besteht
für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehepartner zu leisten ist sowie für
Kinder, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben. | ||||||||||
Litauen | • | Mindestens ein
Elternteil/Vormund muss seinen Wohnsitz in Litauen haben. | • | leibliche Kinder | Vollendung
7. Lebensjahr (für Familien mit bis zu zwei Kindern) | • | „Išmoka
vaikui” (Kindergeld) | Die Höhe des Kindergeldes
entspricht einem bestimmten Prozentsatz des Mindestlebensstan dards, der von
der Regierung festgelegt wird. | |||
• | Pflegekinder | Das Kindergeld wird
monatlich je Kind gezahlt in Höhe von 97,50 LTL. | |||||||||
• | adoptierte Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr (für Familien ab 3 Kindern) | Während der Wehrpflichtzeit
des Elternteils erhöht sich das Kindergeld für dessen Kinder auf 150 % des
monatlichen Mindestlebensstandards. | ||||||||
• | Kindergeld wird nicht gezahlt, wenn
Mutter- oder Vaterschaftsgeld in Höhe von mehr als 525 LTL gezahlt wurde. | • | Kind muss seinen ständigen Wohnsitz in
Litauen haben. | Kindergeld wird nicht
gezahlt, wenn das Monatseinkommen pro Familienmitglied mehr als das 1,5 fache
der Staatlichen Einkommensunterstützung beträgt (525 LTL). | |||||||
Luxemburg | • | Anspruchsberechtigte
Person ist das Kind, das seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg oder in
einem EU-/EWR-Mitgliedstaat haben muss; ausgezahlt wird das Kindergeld an den
Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt | • | eheliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr (seit ) | • | „Allocations
familiales” (Kindergeld) | Am trat in
Luxemburg ein Gesetz zur Abschaffung des Kindergeldes für Kinder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, in Kraft. Es sind Ausgleichsmaßnahmen
(z. B. in Form von Stipendien) vorgesehen. | Kinderzuschuss zur Rente
aus der Rentenversicherung, wenn der Anspruch auf Rente vor dem entstanden ist; Kinderzuschuss bei Unfallversicherung (zusätzlich zur
Familienbeihilfe möglich). | ||
• | für ehelich erklärte Kinder | Das Kindergeld wird
monatlich gezahlt und beträgt: | |||||||||
• | nichteheliche Kinder (beim Vater nur bei
Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme in Haushalt) | 1. Kind | 185,60 € | ||||||||
• | adoptierte Kinder | 2. Kind | 220,36 € | ||||||||
• | Kinder des Ehepartners | 3. Kind | 267,58 € | ||||||||
• | Kinder, für die
Personensorge/Vormundschaft per Gerichtsbeschluss dauerhaft übertragen worden
ist. | ab 4. Kind | 361,82 € | ||||||||
Zusätzliche Alterszuschläge
werden monatlich gezahlt für Kinder ab: | |||||||||||
vollendetem 6 Lj. | 16,17 € | ||||||||||
vollendetem 12. Lj. | 48,52 € | ||||||||||
• | „Boni pour enfant”
(Kinderbonus) | ||||||||||
Der Kinderbonus wird als
pauschale Vergütung der im luxemburgischen Einkommensteuergesetz verankerten
Kinderermäßigung automatisch gezahlt, und zwar unter denselben Voraussetzungen
wie das Kindergeld. Der Kinderbonus beträgt monatlich pro Kind
76,88 €. | |||||||||||
Malta | • | Personen mit Wohnsitz in
Malta, die das Sorgerecht für ein Kind haben und das Kind in ihren Haushalt
aufgenommen haben | • | Wohnsitz in Malta | Vollendung
16. Lebensjahr | • | „Allowance
tat-Tfal” (Kindergeld) | ||||
darüber hinaus: | Das Kindergeld
ist abhängig vom Einkommen der Eltern; für jedes Kind unter 16 Jahren beträgt
das jährliche Kindergeld mindestens 250 €, d. h.
20,83 € monatlich. Die maximalen monatlichen Leistungen betragen pro
Kind 96,32 €. | ||||||||||
Vollendung
21. Lebensjahr: Bei Berufsausbildung in einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung, sofern das Kind keine Vergütung oder Beihilfe erhält sowie bei Arbeitslosigkeit des Kindes, sofern das Kind arbeitslos gemeldet ist, nie erwerbstätig war und keine Rentenzahlungen oder Beihilfen erhält. | |||||||||||
Marokko | • | Arbeitnehmer in Marokko
(Mindestdauer der Erwerbstätigkeit, Mindestlohn) | • | eheliche Kinder | Vollendung
12. Lebensjahr | • | Kindergeld | Maximal sechs Kinder werden
berücksichtigt. | |||
• | nichteheliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr: Bei Berufsausbildung | |||||||||
• | Kinder aus früherer Ehe eines der
Ehepartner | Vollendung
21. Lebensjahr: Bei Studium | |||||||||
• | Rentner | • | In den Haushalt aufgenommene Kinder | ohne
Altersgrenze: Bei Behinderung, wenn der Anspruch vor Erreichen der Altersgrenze anerkannt wurde. | |||||||
• | Hinterbliebene von
Arbeitnehmern/Rentnern | ||||||||||
Mazedonien | • | Wohnsitz in Mazedonien | • | leibliche Kinder | Vollendung
19. Lebensjahr | • | Kindergeld | Nur die ersten drei Kinder
werden berücksichtigt (nach der Reihenfolge der Geburt). | |||
• | Stiefkinder | darüber hinaus: | (einkommensabhängig;
Abstufung nach Alter) | ||||||||
• | adoptierte Kinder | Vollendung
26. Lebensjahr: Bei Studium, Ausbildung, Behinderung | • | Sonderzuschuss
für behinderte, nicht in einem Heim lebende Kinder | |||||||
• | Pflegekinder | ||||||||||
• | Nichten, Neffen, Enkel | ||||||||||
• | Kind muss im Haushalt des Berechtigten
leben. | ||||||||||
Niederlande | • | Personen mit Wohnsitz in den
Niederlanden. | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Kinderbijslag”
(Kindergeld) | Anwendung verschiedener
Kindergeldsysteme je nach Geburtsdatum; Zahlung erfolgt vierteljährlich. | |||
• | Kinder des Ehepartners | Für nach dem
geborene Kinder sind die „Kinderbijslag”-Beträge nach dem Alter
der Kinder gestaffelt: | |||||||||
• | Personen ohne Wohnsitz in
den Niederlanden, sofern in den Niederlanden eine steuerpflichtige
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. | • | adoptierte Kinder | pro Quartal pro Kind | |||||||
• | Pflegekinder | bis zum 5. Lj. | 194,97 € | ||||||||
• | Anspruchsberechtigte müssen in der
Volksversicherung versichert sein. | bis zum 11. Lj. | 234,36 € | ||||||||
• | Anspruchsberechtigter muss
Sorgerecht haben oder das Kind unterhalten. | bis zum 17. Lj. | 278,55 €. | ||||||||
Anspruch auf Kindergeld in
doppelter Höhe besteht für außer Haus wohnhafte Kinder, wenn ein
Unterhaltsbeitrag von mehr als 1.081 € geleistet wird und die
Einkünfte des Kindes 1.081 € nicht überschreiten. | |||||||||||
Für vor dem
geborene Kinder gelten nach der Anzahl der Kinder gestaffelte Sätze, die
quartalsweise gezahlt werden: | |||||||||||
1. Kind | 278,55 € | ||||||||||
2. Kind | 313,25 € | ||||||||||
3. Kind | 324,81 € | ||||||||||
weitere Kinder 350,23 € bis | 414,85 €. | ||||||||||
• | „kindgebonden
budget” (einkommensabhängiger Kinderzuschlag) | ||||||||||
„kindgebonden
budget” wird automatisch gewährt, wenn Anspruch auf das niederländische
Kindergeld (Kinderbijslag) besteht und das jährliche Familieneinkommen
niedriger ist als 46.500 €. Die Höhe des Kinderzuschlags variiert je
nach Alter und Anzahl der Kinder, bei einem Kind beträgt er mindestens
42,20 €, bei fünf Kindern 50,76 €. Kinder im Alter von
12–15 Jahren erhalten zusätzlich 19,25 €, Kinder im Alter von
16–18 Jahren zusätzlich 24,67 €. | |||||||||||
• | „TOG”
(Unterhaltsbeihilfe für behinderte Kinder) die zu Hause leben, beträgt pro
Quartal 211,45 €. | ||||||||||
Norwegen | • | Anspruchsberechtigt ist
derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. | • | eheliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „barnetrygd”
(Kindergeld) | Kinderzuschuss zur
Invaliden-/Altersrente für Kinder unter 18 Jahren (zusätzlich zur
Familienbeihilfe möglich). | |||
• | für ehelich erklärte Kinder | Die monatliche Höhe des
Kindergeldes beträgt 970 NOK pro Kind. | |||||||||
• | nichteheliche Kinder | • | Bei Wohnsitz im äußersten
Norden Norwegens und Svalbard wird pro Kind eine monatliche Zulage von 320 NOK
gewährt. | ||||||||
• | adoptierte Kinder | • | Alleinerziehende Eltern erhalten für Kinder unter 3 Jahren
monatlich eine Kleinkindzulage in Höhe von 660 NOK je Kind. | ||||||||
• | Pflegekinder | ||||||||||
• | Wohnsitz des Kindes in Norwegen | ||||||||||
Österreich | • | Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt (Mittelpunkt der Lebensinteressen) in Österreich | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr Ab Vollendung 18. Lebensjahr abhängig vom eigenen Einkommen des Kindes; beträgt das eigene zu versteuernde Einkommen 9.000 € im Kalenderjahr, besteht kein Anspruch. | • | Kindergeld (Familienbeihilfe)
wird monatlich in Abhängigkeit vom Kindesalter in folgender Höhe gewährt: | Keine Berücksichtigung von
Kindern, die Unterhaltsansprüche gegen den (früheren) Ehepartner haben. Keine
Berücksichtigung bei Anspruch auf ausländisches Kindergeld. | Kinderzuschuss zur Rente aus der
gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung; Kinderzulage zur
Beschädigtenrente aus österreichischer Kriegsopferversorgung (zusätzlich zur
Familienbeihilfe möglich). | ||
• | adoptierte Kinder | bis zum 3. Lj. | 105,40 € | ||||||||
• | Kinder des Ehepartners | bis zum 10. Lj. | 112,70 € | ||||||||
• | Pflegekinder | bis zum 19. Lj. | 130,90 € | ||||||||
• | Kinder leben im Haushalt
oder es besteht eine überwiegende Unterhaltspflicht | • | Enkelkinder | ab vollend. 19. Lj. | 152,70 €. | ||||||
Voraussetzung: Kind lebt nicht auf Dauer im Ausland; Kind lebt im Haushalt des Berechtigten oder wird überwiegend von diesem unterhalten und lebt nicht im Haushalt eines anderen Berechtigten | darüber hinaus: | Bei Mehrkindfamilien erhöhen
sich die o. g. Beträge folgendermaßen: | |||||||||
Vollendung
24. Lebensjahr: Bei Ausbildungswilligen: für die Zeit zwischen Schulabschluss und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung. | bei 2 Kindern | 12,80 € | |||||||||
• | Kommen die Eltern ihrer
Unterhaltspflicht nicht nach, kann das Kind selbst Familienbeihilfe
beantragen | bei 3 Kindern | 47,80 € | ||||||||
• | Vollwaisen | bei 4 Kindern | 97,80 € | ||||||||
Vollendung
25. Lebensjahr: Bei freiwilliger Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland; bei Schul- oder Berufsausbildung. | für jedes weitere Kind | 50,00 €. | |||||||||
Vollendung
26. Lebensjahr: Bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet haben. | Für erheblich behinderte
Kinder (mind. 50 % oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit) wird monatlich
ein Zuschlag von 138,30 € gezahlt. | ||||||||||
Im September jeden Jahres
wird der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe in doppelter Höhe ausbezahlt. | |||||||||||
ohne
Altersgrenze: Bei behinderten Kindern, die dauerhaft erwerbsunfähig sind und deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lj. eingetreten ist. | • | Mehrkindzuschlag wird in Höhe von 20,00 € für jedes 3. und weitere Kind gezahlt, wenn die Eltern Familienbeihilfe beziehen und das Vorjahreseinkommen eine bestimmte Grenze (2010: 55.000 €) nicht übersteigt. | |||||||||
• | Kinderabsetzbetrag Dieser steht jedem Steuerpflichtigen, dem Familienbeihilfe gewährt wird, monatlich in Höhe von 58,40 € zu; er wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. | ||||||||||
Polen | • | Polnische Staatsangehörige
mit Wohnsitz in Polen | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „zasilek rodzinny”
(Familienbeihilfe/Kindergeld) | Alleinerziehende, Vormunde,
volljährige Waisen und volljährige Studierende, die keinen Unterhaltsanspruch
haben, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 170 PLN pro Kind (250 PLN
für ein behindertes Kind), jedoch max. 340 PLN (500 PLN) pro Familie. Bei sehr
niedrigem Einkommen wird eine weitere Zulage in Höhe von 50 PLN je Kind (max.
100 PLN pro Familie) gezahlt. | |||
• | adoptierte Kinder | darüber hinaus: | Familienbeihilfe/Kindergeld
wird nur gewährt, wenn das monatliche Pro-Kopf-Nettoeinkommen der Familie 504
PLN (583 PLN bei Familien mit einem behinderten Kind) nicht übersteigt. | ||||||||
• | Ausländer, die
Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind | • | gesetzlich betreute Kinder | Vollendung
21. Lebensjahr: Bei (Schul-)Ausbildung | Monatliche Beträge pro
Kind: | ||||||
• | Pflegekinder | Kinder bis zum 5. Lj. | 68 PLN | ||||||||
• | Vollwaisen | Vollendung
24. Lebensjahr: Bei Hochschulstudium; bei behinderten Kindern mit mittlerem Grad der Behinderung, die sich noch in Schulausbildung befinden. | Kinder bis zum 18. Lj. | 91 PLN | |||||||
• | Ausländer mit Flüchtlings-Status oder
Aufenthaltserlaubnis | Kinder bis zum 24. Lj. | 98 PLN. | ||||||||
• | Bei getrennt lebenden Eltern ist die
Haushaltsaufnahme maßgeblich | Familien mit
drei und mehr Kindern erhalten je eine monatliche Zulage für das 3. und jedes
weitere Kind in Höhe von 80 PLN. | |||||||||
• | Volljährige Kinder in Ausbildung können
selbst einen Antrag stellen | ||||||||||
Portugal | • | Personen mit Wohnsitz in
Portugal, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Familie eine
bestimmte Einkommensgrenze („Referenzeinkommen”) nicht
übersteigt. | • | leibliche Kinder | Vollendung
16. Lebensjahr | • | „Abono de família para crianças e
jovens” (Kindergeld) | Alleinerziehende erhalten
eine 20 %ige Aufstockung des Kindergeldes sowie des
Behindertengeldes. | |||
• | adoptierte Kinder | darüber hinaus: | Die Höhe der
Leistung wird anhand von Einkommensstufen ermittelt, die an den Indexwert für
soziale Unterstützung anknüpfen. Für Kinder bis zum 1. Lj. liegen die
monatlichen Beträge, je nach Einkommensstufe, zwischen 92,29 € und
140 € je Kind, für Kinder ab Vollendung des 1. Lj. zwischen
26,54 € und 35,19 € je Kind. Ab dem 2. Kind wird das
Kindergeld für Kinder zwischen dem 2. und 36. Lebensmonat verdoppelt, ab dem 3.
Kind verdreifacht. | ||||||||
• | gesetzlich betreute Kinder in
gemeinnützigen sozialen Einrichtungen | Vollendung
24. Lebensjahr: Bei Schul- oder Berufsausbildung; bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass sich die Ausbildung aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls verlängert; bei behinderten Kindern mit Anspruch auf Leistungen wegen ihrer Behinderung. | |||||||||
• | Pflegekinder | ||||||||||
• | Kinder, die das 18. Lj.
vollendet haben, können Kindergeld für sich selbst beantragen. | • | Das Kind muss seinen
Wohnsitz in Portugal (oder durch das Gesetz rechtlich gleichgestellte
Situation) haben und darf keine Berufstätigkeit ausüben. | ||||||||
Vollendung
27. Lebensjahr: Bei behinderten Kindern, die eine weiterführende Oberstufe besuchen. | |||||||||||
Für behinderte Kinder wird
zusätzlich ein monatliches Behindertengeld in folgender Höhe gezahlt: | |||||||||||
bis zum 14. Lj. | 59,48 € | ||||||||||
bis zum 18. Lj. | 86,62 €. | ||||||||||
bis zum 24. Lj. | 115,96 €. | ||||||||||
Rumänien | • | Personen mit Wohnsitz in
Rumänien, die ein Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben; ab Vollendung des
14. Lj. kann das Kindergeld mit Zustimmung der Eltern an das Kind ausgezahlt
werden. | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „alocaţia de stat pentru
copii” (Kindergeld) | Das Kindergeld ist
einkommensunabhängig. | |||
• | adoptierte Kinder | darüber hinaus: | Die Höhe des Kindergeldes
beträgt | ||||||||
• | Pflegekinder | Bis zum
Abschluss einer weiterführenden Schule oder eines postsekundären
Abschlusses. | bis 2 Jahre | 200 RON | |||||||
• | Wohnsitz in Rumänien | ab Vollendung des 2. Lj. | 42 RON | ||||||||
Behinderte Kinder erhalten
Kindergeld in derselben Höhe. | |||||||||||
Schweden | • | Wohnsitz in Schweden | • | eheliche Kinder | Vollendung
16. Lebensjahr | • | „Barnebidrag”
(Kindergeld) | In Einzelfällen Kinderzuschuss zur Rente
(zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich). | |||
• | für ehelich erklärte Kinder | darüber hinaus: | Das Kindergeld beträgt
monatlich je Kind 1.050 SEK. | ||||||||
• | Eltern mit gemeinsamem
Sorgerecht können wählen, an welchen Elternteil das Kindergeld gezahlt wird.
Leben die Eltern nicht zusammen, kann derjenige Elternteil, in dessen Haushalt
das Kind lebt, gegen den Willen des anderen Elternteils das Kindergeld
beantragen; unter bestimmten Umständen können getrennte Eltern das Kindergeld
teilen. | • | nichteheliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr: Bei Schulausbildung | • | „Flerbarnstillägg”
(Mehrkindzulage) | |||||
• | adoptierte Kinder | Mehrkindzulage wird
zusätzlich zum Kindergeld gewährt und beträgt monatlich für: | |||||||||
• | Pflegekinder | das 2. Kind | 150 SEK | ||||||||
• | Wohnsitz in Schweden
(Unterbrechung von bis zu 6 Monaten ist unschädlich). | das 3. Kind | 454 SEK | ||||||||
• | Wenn nur ein Elternteil das
Sorgerecht hat, wird das Kindergeld an diesen Elternteil ausgezahlt. | das 4. Kind | 1.010 SEK | ||||||||
das 5. und weitere Kinder | 1.250 SEK | ||||||||||
Schweiz | • | Arbeitnehmer in der
Schweiz | • | leibliche Kinder | Vollendung
16. Lebensjahr Kinderzulage | • | „Kinderzulage,
Ausbildungszulage” | Kinderrente zur Invaliden- und
Altersrente (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | |||
• | Kinder des Ehepartners | Nach dem
Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) – in Kraft seit
– beträgt in allen Kantonen die monatliche Kinderzulage
(KiZu) pro Kind mindestens 200 CHF und die monatliche Ausbildungszulage (AusZu)
pro Kind mindestens 250 CHF. Die Kantone können jedoch höhere Leistungen
vorsehen, was in zahlreichen Kantonen – siehe unten – der
Fall ist. Es sind jeweils die maximal vom jeweiligen Kanton gewährten Beträge
genannt, für die i. d. R. bestimmte Voraussetzungen (z. B.
Anzahl der Kinder, Alter der Kinder) erfüllt sein müssen: | |||||||||
• | Nichterwerbstätige, deren
jährliches Einkommen 41.760 CHF nicht übersteigt | • | adoptierte Kinder | darüber hinaus: | |||||||
• | Pflegekinder | Vollendung
20. Lebensjahr: Für erwerbsunfähige Kinder wird die Kinderzulage bis zum 20. Lebensjahr gezahlt. | |||||||||
• | Selbständige (je nach Kanton) | • | Wohnsitz in der Schweiz oder in einem
anderen EU-/EWR-Staat | ||||||||
• | Für Landwirte besteht eine
Sonderregelung nach Maßgabe des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der
Landwirtschaft (FLG). | Vollendung
25. Lebensjahr: Ausbildungszulage für Kinder in Berufsausbildung | |||||||||
Ausbildungszulage wird nur gezahlt, wenn das jährliche Einkommen
des Kindes 27.840 CHF nicht übersteigt. | Bern: | 230 CHF KiZu | |||||||||
Freiburg: | 290 CHF AusZu | ||||||||||
250 CHF KiZu | |||||||||||
310 CHF AusZu | |||||||||||
Genf: | 300 CHF KiZu | ||||||||||
350 CHF AusZu | |||||||||||
Graubünden: | 220 CHF KiZu | ||||||||||
270 CHF AusZu | |||||||||||
Jura: | 250 CHF KiZu | ||||||||||
300 CHF AusZu | |||||||||||
Luzern: | 210 CHF KiZu | ||||||||||
Neuenburg: | 250 CHF KiZu | ||||||||||
330 CHF AusZu | |||||||||||
Nidwalden: | 240 CHF KiZu | ||||||||||
270 CHF AusZu | |||||||||||
Waadt: | 370 CHF KiZu | ||||||||||
420 CHF AusZu | |||||||||||
Wallis: | 375 CHF KiZu | ||||||||||
525 CHF AusZu | |||||||||||
Zürich: | 250 CHF KiZu | ||||||||||
Zug: | 300 CHF KiZu | ||||||||||
350 CHF AusZu. | |||||||||||
Slowakei | • | Wohnsitz in der
Slowakei | • | leibliche Kinder | Vollendung
16. Lebensjahr (Ende der Schulpflicht) | • | „Prídavok
nadiet’a” (Kindergeld) | ||||
• | Pflegekinder | darüber hinaus: | Das Kindergeld
beträgt pro Kind monatlich 21,99 €. | ||||||||
• | Bei Nicht-EU-Bürgern (mit
Ausnahme anerkannter Flüchtlinge) ist ein einjähriger Mindestaufenthalt
erforderlich. | • | aufgrund der rechtsgültigen Entscheidung
eines Gerichts oder Kreisamtes | Vollendung
18. Lebensjahr: Bei Kindern mit einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung. | |||||||
• | Wohnsitz in der Slowakei
oder EU | Vollendung
25. Lebensjahr: Bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung in Vollzeit oder wenn aufgrund dauerhafter Krankheit oder Verletzung kein Beruf ausgeübt bzw. kein Studium aufgenommen werden kann. | |||||||||
• | Anspruch hat die Person, die das Kind
tatsächlich betreut. | ||||||||||
• | Volljährige unterhaltsberechtigte Kinder
können Kindergeld für sich selbst beantragen. | ||||||||||
• | Kindergeld wird nur gezahlt, wenn das
Kind weder eine Invaliden noch eine Sozialrente bezieht. | ||||||||||
Slowenien | • | Wohnsitz in Slowenien | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Otroški
dodatek” (Kindergeld) | ||||
• | adoptierte Kinder | darüber hinaus: | Das Kindergeld
ist eine einkommensabhängige Sozialleistung für Familien mit einem Einkommen
unterhalb des Durchschnittseinkommens. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich
nach der Einordnung der Familie in eine von acht Einkommensklassen. In der
niedrigsten Einkommensklasse liegen die monatlichen Kindergeldbeträge pro Kind
zwischen 114,31 € (1. Kind) und 137,18 € (3. und weitere
Kinder), in der höchsten Einkommensklasse zwischen 19,88 € (1. Kind)
und 35,11 € (3. und weitere Kinder). Lebt das Kind mit nur einem
Elternteil, wird das Kindergeld um 10 % erhöht. Besucht ein Kind im
Vorschulalter keine Kinderbetreuungseinrichtung, wird das Kindergeld um
20 % erhöht. | ||||||||
• | Kindergeld wird nur an einen
Berechtigten gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, so
bestimmen sie untereinander den Berechtigten; lebt das Kind im Haushalt nur
eines Elternteils, hat dieser den vorrangigen Anspruch. Wird das Kind von einer
dritten Person erzogen, kann diese das Kindergeld beantragen. | • | Pflegekinder | Vollendung
26. Lebensjahr: Bei weiterführender (Berufs-) Ausbildung bzw. bei schwerer Krankheit | |||||||
• | Kind muss seinen Wohnsitz in Slowenien
haben | ||||||||||
Kein Anspruch auf
Kindergeld besteht, wenn das Kind eine nichtselbständige oder selbständige
Tätigkeit ausübt, sich in einer Unterbringung mit kostenloser
Ganztagsversorgung befindet, verheiratet ist oder in eheähnlicher Partnerschaft
lebt bzw. allein mit einem Elternteil lebt und der Unterhalt nicht geregelt ist
(außer wenn die Vaterschaft nicht festgestellt ist). | |||||||||||
• | Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt
können den Anspruch selbst geltend machen. | ||||||||||
Spanien | • | Wohnsitz in Spanien | • | unterhaltsberechtigte Kinder
oder Kinder in dauernder Pflegschaft | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Prestaciones por hijo a
cargo” (Kindergeld) | Leistung entfällt, wenn das
Familieneinkommen 11.264,60 € im Jahr übersteigt. Diese Grenze erhöht
sich ab dem 2. Kind um 15 % pro Kind. Lebt ein behindertes Kind im
Haushalt, besteht die Einkommensgrenze nicht. | Kinderzuschlag in der
gesetzlichen Unfallversicherung (zusätzlich zur Familienbeihilfe möglich) | ||
• | Arbeitnehmer | darüber hinaus: | Das monatliche Kindergeld
beträgt pro Kind 41,67 € für Kinder bis zum 5. Lj. und
24,25 € für Kinder vom 5. bis zum 18. Lj. | ||||||||
• | zum System für Landwirte,
Seeleute, Kohlearbeiter, Hausangestellte und Freiberufler gehörende
Personen | • | Wohnsitz in Spanien | ohne
Altersgrenze: bei Behinderung von mind. 65 % | Das monatliche
Kindergeld für behinderte Kinder unter 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von
mind. 33 % beträgt 83,33 €, für volljährige Kinder mit einem
Behinderungsgrad von mindestens 65 % (75 %) monatlich
347,60 € (521,40 €). | ||||||
• | Kinder, die aus einer
Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von mehr als 75 % des jährlich
festgelegten Mindestlohns erzielen, werden nicht berücksichtigt. | ||||||||||
• | Rentner der Sozialversicherung | ||||||||||
• | Beihilfe- und
Arbeitslosengeldempfänger | ||||||||||
• | Vollwaisen können für sich selbst
Kindergeld beantragen. | ||||||||||
Tschechische Republik | • | Wohnsitz in der
Tschechischen Republik | • | Unterhaltsbedürftige (sog.
„abhängige”) Kinder: | Vollendung
15. Lebensjahr | • | „Přídavek na
dítě” (Kindergeld) | ||||
• | schulpflichtige Kinder | darüber hinaus: | Der Anspruch auf Kindergeld
beschränkt sich auf Familien, deren Einkommen niedriger als das 2,4 fache des
Mindestbedarfs ist. Das Kindergeld beträgt monatlich pro Kind: | ||||||||
• | Eltern können untereinander
eine Berechtigtenbestimmung treffen; kommt keine Einigung zustande, kann eine
behördliche Entscheidung ergehen | • | Kinder in Berufsausbildung | Vollendung
26. Lebensjahr: Bei (Berufs-)Ausbildung oder bei Behinderung | Kinder bis zum 6. Lj. | 500 CZK | |||||
• | behinderte Kinder bis zur
Vollendung des 26. Lj. | Kinder bis zum 15. Lj. | 610 CZK | ||||||||
Kinder bis zum 26. Lj. | 700 CZK. | ||||||||||
Tunesien | • | Arbeitnehmer (auch bei
Arbeitsunfähigkeit) | • | eheliche Kinder | Vollendung
14. Lebensjahr | • | Kindergeld | Kindergeld wird maximal für
drei Kinder gezahlt. | |||
• | für ehelich erklärte Kinder | darüber hinaus: | |||||||||
• | Hinterbliebene von
Arbeitnehmern bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit | • | adoptierte Kinder | Vollendung
16. Lebensjahr: Kinder, die die Grundschule besuchen | |||||||
• | Kinder aus früherer Ehe | Vollendung
18. Lebensjahr: Kinder in Berufsausbildung | |||||||||
• | Kinder, für die Vormundschaft oder
Sorgerecht beantragt worden ist | Vollendung
20. Lebensjahr: Kinder, die die höhere Schule besuchen sowie haushaltsführende Töchter | |||||||||
• | Rentner | ohne
Altersgrenze: Behinderte Kinder | |||||||||
Ungarn | • | Ungarische Staatsbürger oder
andere aufenthaltsberechtigte Personen mit Wohnsitz in Ungarn | • | leibliche Kinder | Vollendung
18. Lebensjahr (Ende der Schulpflicht) | • | „Családi pótlék”
(Kindergeld) | ||||
• | Pflegekinder | darüber hinaus: | Das Kindergeld beträgt
monatlich pro Kind: | ||||||||
• | Kinder des Ehepartners | Vollendung
23. Lebensjahr: Bei Kindern in Schul-/Berufsausbildung | 1. Kind | 12.200 HUF | |||||||
• | adoptierte Kinder | 2. Kind | 13.300 HUF | ||||||||
• | Antragsteller muss
Elternteil sein (auch Pflege-/Stiefelternteil) oder Vormund oder Leiter eines
Pflegeheims | • | Das Kind muss im Haushalt des
Berechtigten leben (außer bei Studium oder Krankheit) | 3. und weitere Kinder | 16.000 HUF | ||||||
• | Das Kindergeld entfällt,
wenn ein volljähriges Kind ein regelmäßiges Einkommen hat. | behindertes Kind | 23.300 HUF. | ||||||||
• | Kindergeld wird nur an
einen Berechtigten gezahlt. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern,
bestimmen diese untereinander den Berechtigten; kommt keine Einigung zustande,
entscheidet auf Antrag die Vormundschaftsbehörde. | Alleinerziehende erhalten
folgende monatliche Beträge pro Kind: | |||||||||
1. Kind | 13.700 HUF | ||||||||||
2. Kind | 14.800 HUF | ||||||||||
3. Kind | 17.000 HUF | ||||||||||
behindertes Kind | 25.900 HUF. | ||||||||||
Für ein Kind in einer
Pflegeanstalt bzw. bei Pflegeeltern werden monatlich 14 800 HUF
gezahlt. | |||||||||||
Vereinigtes Königreich | • | Personen mit Wohnsitz im Vereinigten
Königreich, die mindestens ein Kind aufziehen | • | Kind muss im Haushalt des Berechtigten
leben oder der Berechtigte leistet für das Kind Unterhalt mindestens in Höhe
der Familienbeihilfe (Kindergeld). | Vollendung
16. Lebensjahr | • | „Child benefit”
(Kindergeld) | Für den „Child Tax
Credit” (er wird als Bestandteil des Working Tax Credit gezahlt) gelten
besondere Voraussetzungen, u. a. Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens
16 Wochenstunden. | Kinderzuschuss zur Rente
möglich | ||
• | Aufenthaltsrecht von zugewanderten
Antragstellern darf keinen Beschränkungen oder Bedingungen unterliegen | • | Kinder, für die der Berechtigte
Unterhalt mindestens in Höhe der Familienbeihilfe (Kindergeld) leistet. | darüber hinaus: | Das Kindergeld ist
einkommensunabhängig und beträgt wöchentlich | ||||||
• | Vorrangigen Anspruch hat
derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. | • | Das Kind muss sich in der
Regel im Vereinigten Königreich aufhalten. | Vollendung
17. Lebensjahr: Bei Ausbildungssuche, solange keine Beschäftigung ausgeübt wird. | für das erste Kind | 20,33 GBP | |||||
Vollendung
20. Lebensjahr: Bei Schul-/Berufsausbildung | für jedes weitere Kind | 13,40 GBP. | |||||||||
• | „Child Tax Credit”
(Steuerabsetzbetrag für Kinder); die tatsächliche Höhe hängt vom Einkommen der
Eltern ab und entfällt bei Überschreitung einer bestimmen
Einkommensgrenze. | ||||||||||
Zypern | • | Wohnsitz in Zypern | • | Kind muss im Haushalt des Berechtigten
leben | Vollendung
18. Lebensjahr | • | „Εпίδоμα
тέкνоυ” (Kindergeld) | ||||
• | mindestens ein Kind muss im Haushalt
leben | • | Kind muss unverheiratet sein | darüber hinaus: | Die Höhe des Kindergeldes
hängt von der Anzahl der Kinder (Grundleistung) und dem jährlichen Einkommen
(Zusatzleistung) ab. | ||||||
Vollendung
23. Lebensjahr: Kinder in Vollzeit-(Berufs-) Ausbildung | Familien mit 1 oder 2
Kindern erhalten die Leistung jährlich: | ||||||||||
Vollendung
25. Lebensjahr: männliche Kinder (auch während des Militärdienstes) | 1 Kind | 421,29 € | |||||||||
ohne
Altersgrenze: Bei schwerer Behinderung | 2 Kinder | 842,61 €. | |||||||||
Familien mit drei oder mehr
Kindern erhalten die Leistung monatlich pro Kind: | |||||||||||
bei 3 Kindern | 70,21 € | ||||||||||
bei 4 und mehr Kindern | 115,86 €. |
BZSt v. - St II 2 -
S 2280 PB/11/00014
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 18
TAAAE-06402