Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für heilpädagogisches Reiten
Leitsatz
1. Die Steuerbefreiung nach
§
4 Nr. 14 UStG für heilpädagogisches Reiten ist zu
versagen, wenn der Unternehmer über keine arztähnliche Berufsqualifikation
verfügt (hier: Diplom-Sozialarbeiterin).
2. Aus der
nachträglichen Kostenübernahme nach Einzelfallprüfung durch
Sozialversicherungsträger ergibt sich nicht die Anerkennung als Einrichtung mit
sozialem Charakter im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie 77/388/EWG.
Gesetze: UStG § 4 Nr. 14, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
1 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 1. Das Finanzgericht (FG) hat zu Recht eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für heilpädagogisches Reiten verneint, weil die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —anders als in dem vom (BFHE 221, 475, BStBl II 2008, 909) entschiedenen Fall, der die von einer Physiotherapeutin (Katalogberuf nach § 4 Nr. 14 UStG) durchgeführte Hippotherapie betraf— über keine arztähnliche Berufsqualifikation verfügte. Die Mitberücksichtigung der Berufsqualifikation neben der Art der Tätigkeit verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausdrücklich entschieden hat (, Sollefeld, Slg. 2006, I-3617, BFH/NV Beilage 2006, 299).
3 2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des , BFH/NV 2007, 1201; vom V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 Leitsatz 3) hat das FG auch zutreffend entschieden, dass sich die Klägerin nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG berufen kann, weil ihr hierfür jedenfalls die erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter fehlt. Eine derartige Anerkennung kann sich z.B. aus der Zugehörigkeit zu einem Verband der freien Wohlfahrtspflege (vgl. , BFH/NV 2011, 1804) ergeben oder daraus, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht hat.
4 Diese Voraussetzungen liegen jedoch nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des FG nicht vor. Die nachträgliche Kostenübernahme nach Einzelfallprüfung genügt nicht, da bereits im Zeitpunkt der Leistung feststehen muss, ob die Leistungen steuerbefreit sind oder nicht (, BFHE 207, 381, BStBl II 2005, 227). Zur Feststellung der vertraglichen Beziehungen mit den Sozialversicherungsträgern hat das FG nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, denn es hat die Klägerin mehrfach vergeblich zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin aufgrund von Verträgen z.B. mit Sozialversicherungsträgern oder Gemeinden tätig geworden ist. Nach dem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Vortrag der Klägerin bestand der Einzelnachweis der vertraglichen Beziehungen lediglich in der Vorlage „sämtlicher Rechnungen” und der entsprechenden Bestätigung. Diese hat das FG bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass es diesen Unterlagen nicht die von der Klägerin gewünschte Bedeutung beigemessen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (S. 8 der Revisionsbegründung).
5 Soweit in der Rechtsprechung des BFH die Erstattbarkeit der Leistungen durch Sozialversicherungsträger berücksichtigt worden ist, dient dies im Zusammenhang mit der Feststellung der Berufsqualifikation der Gleichbehandlung von heilberuflichen Leistungen an Privatpatienten, die andernfalls nicht von der Steuerbefreiung erfasst würden. Davon zu unterscheiden und damit nicht vergleichbar ist die Frage, ob eine Anerkennung durch den Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt (BFH-Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634).
6 3. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG 2008 (Leistungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr zumindest überwiegend durch Träger der Jugendhilfe oder Einrichtungen vergütet wurden) für die Streitjahre 2001 bis 2003 nicht anwendbar ist, da die Neufassung des § 4 Nr. 25 durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. d des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 (BGBl I 2007, 3150) gemäß Art. 28 Abs. 4 JStG 2008 erst ab gilt (vgl. auch , BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, unter II.1.c).
7 4. Das FG hat auch zutreffend die Steuerbefreiung der Referententätigkeit der Klägerin für das Kuratorium für therapeutisches Reiten nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG abgelehnt, weil die Klägerin die hierfür erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, die auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereitet, nicht vorgelegt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 817 Nr. 5
HFR 2012 S. 643 Nr. 6
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2012 S. 526
MAAAE-06358