1. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, erfordert eine von der Autorität des Arbeitgebers getragene, betriebseigene Veranstaltung, die der Förderung der Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander und/oder zum Arbeitgeber dient und zu der der Arbeitgeber mit dem erkennbaren Wunsch einer freiwilligen Teilnahme möglichst aller Beschäftigten einlädt (; Urt. v. - B 2 U 4/08 R).
2. Daran fehlt es, wenn eine Drittfirma, deren Produkte der Arbeitgeber beim Kunden einbaut und wartet und damit letztlich vertreibt, im Anschluss an eine für dessen Monteure veranstaltete Schulung noch alle Mitarbeiter des Arbeitgebers zum Abendessen und anschließenden Bowling einlädt. Jedenfalls solange der Arbeitgeber den Wunsch zur Teilnahme aller Beschäftigten nicht zum Ausdruck bringt, gilt das auch dann, wenn der Arbeitgeber die Einladung an seine Mitarbeiter weiterleitet, eine Teilnehmerliste erstellen lässt, betriebseigene Fahrzeuge für die Hin- und Rückfahrt zur Verfügung stellt und abends spontan die Getränkekosten übernimmt.
3. Die freiwillige Teilnahme an einer solchen Veranstaltung steht auch nicht unter dem Gesichtpunkt der Erfüllung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, eine Nichtteilnahme ohne triftige Gründe könne zu geschäftlichen Nachteilen für den Arbeitgeber führen (vgl. 8/8a RU 58/80, SozR 2200 § 548 Nr. 57).
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAE-06332
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