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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 5900/10

Leitsatz

Leitsatz:

Der Entgeltanteil einer Abfindung, die anlässlich der vorzeitigen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wurde, ist bei der Bemessung freiwilliger Beiträge zur Krankenversicherung den Monaten zuzuordnen, für die das Arbeitsentgelt bei einer ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältinsses zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, wann die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wurde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAE-06308

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