BGH Beschluss v. - IX ZR 36/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Köln, 3 O 413/08 vom OLG Köln, 2 U 77/09 vom

Gründe

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufdeckt.

1. Die Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontokorrent kann für Verrechnungen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags für den gesamten Anfechtungszeitraum nur einheitlich beantwortet werden, weil ein späteres Verhalten des Gläubigers die Inkongruenz dadurch beseitigen kann, dass er weitere Verfügungen des Schuldners zu Lasten des Kontos zulässt (, WM 2011, 1523 Rn. 6 ff). Für den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist demgegenüber geklärt, dass allein auf den letzten Monat vor Antragstellung und die Zeit danach abzustellen ist (, WM 2008, 169 Rn. 17; vom , aaO Rn. 8). Der Kontoverlauf davor ist demgegenüber unbeachtlich, weil er für die verschärfte Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne Bedeutung ist. Die Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erweitert zwar unter strengeren Voraussetzungen die Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungshandlungen auf die beiden vorangehenden Monate, kann aber nicht umgekehrt die erleichterte Anfechtung nach Nr. 1 einschränken.

2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung war nicht wegen der im Wege der Globalzession an die Beklagte abgetretenen Forderungen ausgeschlossen, weil der Beklagte an diesen beiden Forderungen, mit deren Bezahlung der Kredit zurückgeführt wurde, kein anfechtungsfestes Sicherungsrecht zustand. Dieses war vielmehr seinerseits nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

Die Frage, ob die beiden Forderungen bereits bei Abschluss des Rahmenvertrages oder erst bei Leistungserbringung durch den Schuldner werthaltig wurden, hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls im letzteren Sinne beantwortet. Es hat sich hierbei im Rahmen der Rechtsprechung des Senats gehalten, wonach bei Verträgen, bei denen eine Gegenleistung zu erbringen ist, die abgetretenen Forderungen erst durch die Erbringung dieser Gegenleistung werthaltig werden (, WM 2008, 1460 Rn. 13; vom - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 8 ff; vom - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 13).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine anfechtbare Erfüllungshandlung auch dann vorliege, wenn in einem Rahmenvertrag eine pauschale Vergütungspflicht vereinbart worden sei, die unabhängig von der Leistungserbringung des Schuldners sei, stellt sich nicht. Auf den entsprechenden Hilfserwägungen des Berufungsgerichts beruht das Berufungsurteil nicht.

3. Die Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
VAAAE-06248