BGH Beschluss v. - VII ZB 49/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Ludwigshafen, 2d C 250/10 vom LG Frankenthal, 1 T 108/11 vom

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt als Rechtsnachfolgerin aus einer Urkunde des Notars D. in L. vom (Urkundenrolle-Nr. /2 ) die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. In dieser Urkunde hatten die Eltern der Schuldnerin, die Eheleute S., der H-Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 460.000 DM an ihrem Grundstück in R. bestellt. Die Schuldnerin hatte die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrags übernommen und sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

Die H-Bank schloss im Jahre 2006 mit der Gläubigerin einen Abtretungsund Übertragungsvertrag und trat die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an diese ab.

Der Notar D. hat am die Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin umgeschrieben.

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin vom hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom und des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar D.

1. Das Beschwerdegericht vertritt aufgrund der Entscheidung des XI. Zivilsenats des , BGHZ 185, 133) die Ansicht, das Amtsgericht habe die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar zu Recht aufgehoben. Die Gläubigerin dürfe aus der formularmäßig abgegebenen Unterwerfungserklärung nur vollstrecken, wenn sie in den Sicherungsvertrag eingetreten wäre. Der Nachweis dazu sei im Klauselerteilungsverfahren zu führen. Er sei weder vor dem die Klausel erteilenden Notar noch im gerichtlichen Verfahren geführt worden.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit der Schuldnerin voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der hier vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.

b) Demnach hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben. Diese hat ihre Rechtsnachfolge formgerecht nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
KAAAE-06175