BGH Beschluss v. - 4 StR 422/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom wegen Körperverletzung und wegen eines Vergehens des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit einem Vergehen des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und eine Signalpistole nebst Munition sowie ein Würgeholz eingezogen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil mit Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2. Der zulässige, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Angeklagten unter Einschluss der Gegenerklärungen auf den ausführlich begründeten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu jedem einzelnen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (, StraFo 2007, 463). Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (BVerfG aaO). Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung des Revisionsvorbringens, zu dem der Generalbundesanwalt eingehend Stellung genommen hat. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur , NStZ-RR 2007, 57).

Das nunmehr beim Senat eingegangene Gesuch, das allein auf die Namhaftmachung der an diesem Beschluss beteiligten Richter gerichtet ist, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge zuzuwarten (vgl. ; , wistra 2007, 319).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
PAAAE-06169